Aus- und Weiterbildung

Berufsausbildung in Teilzeit - mehr Flexibilität in der Ausbildung

Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht allen offen. Sie muss vertraglich zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem vereinbart werden – setzt also das Einverständnis beider Seiten voraus. Um alle Inhalte einer vergleichbaren Vollzeitausbildung vermitteln zu können, werden Teilzeitausbildungen zwingend verlängert.
Eine Teilzeitausbildung kann bei Beginn, aber auch später im Laufe der Ausbildung durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei nur auf bis zu 50 % der in der im Unternehmen üblichen Vollzeit abgesenkt werden. Die Ausbildungsdauer verlängert sich somit entsprechend- höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungszeit (z.B. max. 4,5 Jahre bei einer dreijährigen Ausbildung).
Durch die anteilige Verlängerung kann es passieren, dass das individuelle Vertragsende vor dem Prüfungstermin liegt. Dann können Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur von den Auszubildenden selbst beantragt werden.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit (nach § 8 Abs.1 BBiG) aber auch ein Vorziehen der Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) ist auch Teilzeitauszubildenden möglich. Weiterführende Informationen sind hier zu finden.

Die Teilzeitausbildung kann auf die normale Dauer der Vollzeitausbildung (Regelausbildungsdauer von meist 36 Monaten) verkürzt werden. Die Teilzeitausbildung darf mit Verkürzung aber nur max. 6 Monate länger dauern als die Vollzeitausbildung.

Teilzeitrechner

IHK Teilzeitrechner
Die angestrebte Wochenarbeitszeit darf nie weniger als 50 % der regulären wöchtlichen Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer in Monaten verlängert sich um max. 50% der regulären Ausbildungsdauer
Eingabe
Ausbildungsdauer

Vertrag

Teilzeitausbildungen sind im Ausbildungsvertrag festzuhalten. Änderungen müssen schriftlich vorgenommen und auch der IHK mitgeteilt werden. Der betriebliche Ausbildungsplan (die sachliche und zeitliche Gliederung) muss angepasst werden.

Berufsschulzeit

Die Regelung soll neben dem betrieblichen Teil auch in der Berufsschule gelten. Dazu bedarf es einer gesonderten Abstimmung zwischen Berufsschulen, Ausbildenden und Auszubildenden. Ist eine Verkürzung der Berufsschulzeit nicht möglich, dann ist der Unterricht in Vollzeit zu besuchen. Diese Unterrichtszeit wird aber nur auf die (durchschnittliche) tägliche Arbeitszeit des Berufsschultages angerechnet. Die Unterrichtszeit kann dadurch länger als die Arbeitszeit dauern.

Urlaubsanspruch und Vergütung

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage. Verteilt sich beispielsweise die Arbeitszeit auf nur 4 Tage je Woche (in Betrieb und Berufsschule), kann der Urlaubsanspruch um ein Fünftel reduziert werden. Auch die Ausbildungsvergütung kann anteilig niedriger ausfallen. Dabei kann sogar die Mindestvergütung so weit unterschritten werden, wie es der Reduzierung der Arbeitszeit entspricht. Die Vergütung muss bei Überschreiten der Regelausbildungsdauer im jeweiligen Berufsbild nicht mehr jährlich ansteigen.

Ausbildungsplatzsuche

Eine Teilzeitberufsausbildung ist generell in allen anerkannten Berufen möglich. In der Praxis sucht aber kaum ein Unternehmen zunächst explizit nach Teilzeitauszubildenden. Die Entscheidung, bestimmte Auszubildende in Teilzeit auszubilden, fällt meist erst im Laufe des Bewerbungsprozesses oder sogar erst während der Ausbildung.