Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat die IHK auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.