Gut vorbereitet in die Ausbildung

Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Die duale Berufsausbildung ist durch das Berufsbildungsgesetz, in bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnungen und die Berufsschulverordnungen der Länder geregelt.
Darüber hinaus sind alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Jugendarbeitsschutz-, Bundesurlaubs- und Arbeitszeitgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschriften. Ausbildungsbetrieb und Auszubildende schließen über die Berufsausbildung einen Ausbildungsvertrag, der vom Ausbildungsbetrieb der IHK Berlin zur Eintragung eingereicht werden muss.
Pflichten der Ausbildenden/
Rechte der Auszubildenden
Pflichten der Auszubildenden/
Rechte der Ausbildenden
Ausbildungspflicht
Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Lernpflicht
Auszubildende haben sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Freistellung
für Berufsschulunterricht

Ausbildende müssen Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür freistellen.
Teilnahme
am Berufsschulunterricht

Auszubildende haben die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.
Freistellung
für außerbetriebliche Ausbildung

Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildende für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
Teilnahme
an außerbetrieblicher Ausbildung

Auszubildende sind verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.
Freistellung
für Prüfungen

Ausbildende haben Auszubildende rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Teilnahme
an Prüfungen

Auszubildende haben die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.
Benennung weisungsberechtigter Personen
Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
Weisungsgebundenheit
Auszubildende sind verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.
Aufsichtspflicht
Ausbildende sind verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Einhaltung der Ordnung
Auszubildende haben die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten.
Ausbildungsnachweiskontrolle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1108 KB)
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Ausbildungsnachweisführung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1108 KB)
Auszubildende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen und regelmäßig vorzulegen.
Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Auszubildende haben die zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.
Urlaubsgewährung
Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.
Erholungspflicht
Auszubildende sind verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.
Vergütungspflicht
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Benachrichtigungspflicht bei Fernbleiben
Auszubildende sind verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.
Wird wegen Krankheit länger als drei Tage die Berufsschule versäumt, muss der klassenleitenden Lehrkraft spätestens am vierten Tag entweder eine Kopie der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, aus der zu ersehen ist, dass im Betrieb eine ärztliche Bescheinigung vorgelegen hat.
Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Ausbildende müssen Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sind.
Sorgfältige Ausführung von Aufgaben
Auszubildende haben die Aufgaben, die im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Zeugnispflicht
Ausbildende haben Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.