Aus- und Weiterbildung
Unterstützung, wenn der Ausbildungsbetrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist
Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
Eine drohende Insolvenz oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebes ist kein Kündigungsgrund.
Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters, erweitern noch nicht die Kündigungsrechte. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird. Keine Betriebsstillegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.
Sofern Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.
Wenn in der Folge eines Insolvenzverfahren die Betriebsstillegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden.
Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so kann auch der Auszubildende oder - sofern dieser noch nicht volljährig ist - sein Erziehungsberechtigter kündigen.
Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen. Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte vor.
Der Auszubildende sollte:
Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters, erweitern noch nicht die Kündigungsrechte. Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird. Keine Betriebsstillegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.
Sofern Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.
Wenn in der Folge eines Insolvenzverfahren die Betriebsstillegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden.
Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so kann auch der Auszubildende oder - sofern dieser noch nicht volljährig ist - sein Erziehungsberechtigter kündigen.
Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen. Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte vor.
Der Auszubildende sollte:
- keine Vereinbarungen eingehen, durch die er auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet, auch nicht, wenn ihm gesagt wird, er würde dadurch sein Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
- sich umgehend mit der für ihn zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung aufrecht erhalten wird. Auch erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld, soweit darauf ein Anspruch besteht, erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Arbeitsagentur prüft auch, ob der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat.
- sich auch mit der Berufsschule in Verbindung setzen, inwieweit ein Besuch der Berufsschule fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.
Vorrangig für den Auszubildenden und den insolventen Betrieb muss es jedoch sein, bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz aktiv mitzuwirken.
Wenn ein Ausbildungsbetrieb einen Auszubildenden aus einem insolventen Unternehmen übernimmt, so kann der neue Arbeitgeber gegebenenfalls Fördermittel nach den "Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin" vom 8. Mai 2007 (ABl Nr. 22, S. 1366 - 1368 vom 25.05.2007) beantragen. Anträge für die Förderungen erhalten Sie von der Handwerkskammer Berlin, Blücherstr. 68, 10961 Berlin (Nähere Informationen siehe im nebenstehenden Downloadbereich.)
Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Ausbildungsunternehmen frühzeitig Kontakt mit unseren Ausbildungsberatern aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstillegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit abgesprochen werden.
Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.
Kurzarbeit der Auszubildenden
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er z.B. folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Kurzarbeit der Ausbilder
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Vergütungspflicht
Die Vergütung der Auszubildenden ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb bleibt der Ausbildungsbetrieb auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dem Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet worden ist.
Kündigung
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.