Recht und Steuern

Auskunftsanspruch bei unzulässiger Fax-, Telefon- und E-Mail-Werbung

Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail an die Bundesnetzagentur
Der Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail ist für viele Empfänger häufig ein Ärgernis, da gegebenenfalls Kosten entstehen und zum Beispiel das Faxgerät blockiert wird. Soweit der Absender nicht davon ausgehen konnte, dass der Empfänger mit der Sendung einverstanden ist, wird die Werbung nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland als wettbewerbswidrig angesehen. Der Empfänger kann vom Absender verlangen, derartige Sendungen künftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn die Identität des Verantwortlichen bekannt ist.
Häufig kennt der Betroffene aber den Namen und die Anschrift des Absenders nicht, da sie auf dem Werbefax nicht angegeben wurden. Die Daten des Versenders können bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfragt werden. Wer einen Unterlassungsanspruch wegen Belästigung geltend machen kann und auf anderem Wege nicht die Möglichkeit besitzt, an die Informationen zu kommen, hat einen Auskunftsanspruch nach § 13 a Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
Schriftliche Auskunftsersuchen sind zu richten an die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nördeltstr. 5
59872 Meschede
Mit einem speziellen Formular (s. unter "Externe Links") kann der Bundesnetzagentur auch eine Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail gemacht werden.