Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittlerrecht ab 2007

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) wurde für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen, eingeführt. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 22. Dezember 2006 trat am 22. Mai 2007 in Kraft.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet besteht dafür ein zentrales Register (Internet-Adresse: www.vermittlerregister.info), das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

Wer ist betroffen?
Unter die Erlaubnis- und registrierungspflicht fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Dabei wird nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern unterschieden.

Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines Eigentums- oder Vermögensdelikts (zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung) rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung:
    Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.130.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.700.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Die Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15.01.2013 entsprechend den Änderungen des europäischen Verbraucherindexes.
  • Nachweis der Sachkunde:
    Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.
Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die sogenannten Bagatellvermittler. Das sind zum einen Gewerbetreibende, die
  • nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln;
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.
Zum anderen sind ausgenommen Gewerbetreibende, die
  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?
Keiner Erlaubnis bedürfen die sogenannten "gebundenen Versicherungsvertreter":
diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen dürfen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wird aber registriert?
Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen ("produktakzessorische" Versicherungen) vermitteln, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.
Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?
Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen (insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang) und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung nachweist. Es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl vom beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Außerdem gibt es folgende Ausnahmen:

Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Unternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind zum Beispiel speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.

Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.

Wer seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, durch bestimmte Berufsqualifikationen die Sachkunde zu belegen. Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
  • Abschlusszeugnis
    • eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    • eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    • als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
    • als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
    • als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)

  • Abschlusszeugnis
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    • als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbilden des Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
  • Abschlusszeugnis
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    • als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung.
  • Abschlusszeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn die Sachkunde vorliegt. Dies setzt in der Regel eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung voraus.

  • Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV” der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.
Was steht in dem Register?
In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie gegebenenfalls die Firma und Personengesellschaft, in denen der Eintragungspflichtige als Geschäftsführer tätig ist,
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) mit Erlaubnisbefreiung § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen), in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. bei einem gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmende(n) Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
Wann wurden die neuen Vorschriften wirksam?
Ab 22. Mai 2007 mussten alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, musste sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren zu lassen und seine berufliche Qualifikation nachzuweisen. Diese Übergangsregelung ist am 1. Januar 2009 abgelaufen, so dass seit diesem Zeitpunkt alle Versicherungsvermittler und -berater registriert sein müssen, soweit für sie keine Ausnahme (siehe oben) zutrifft.
Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?
Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedurften keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen. Es wurde unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?
Der Vermittler hat umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und seine Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, muss er dem Kunden eine Negativmitteilung machen.

Wie müssen diese Informationen erfolgen?
Die genannten Informationen müssen dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD) gegeben werden. Sie müssen klar, genau, für den Kunden verständlich und in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Nach § 11 Abs 1 Nr. 4 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 GewO und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin,
Telefon: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.org
Hinweis auf die IHK im Impressum beim Internet-Auftritt
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Telemediengesetzes (TMG), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist (s. unter "Mehr zum Thema"), müssen Telediensteanbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Dies gilt ab dem 22.05.2007 auch für Versicherungsvermittler, auch für solche mit Erlaubnisbefreiung. Versicherungsvermittler, für die unsere Kammer zuständig ist, sollten etwa folgenden Hinweis in ihrem Impressum geben:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater:
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, Postfach 420101, 42401 Wuppertal