Recht und Steuern
Versteigerer
Versteigerer
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis, § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.
Erlaubnisverfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i.d.R. Ordnungsamt/Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i.d.R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist („Schuldnerverzeichnis“).
Um zu prüfen, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, benötigt die Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen:
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis, § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.
Erlaubnisverfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i.d.R. Ordnungsamt/Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i.d.R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist („Schuldnerverzeichnis“).
Um zu prüfen, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, benötigt die Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen:
- Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart "0" (Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt, 13 Euro)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart "9" (Gewerbeamt/Ordnungsamt, 13 Euro)
- Auszug aus dem Schuldner- und Insolvenzverzeichnis (Amtsgericht, i.d.R kostenlos), sowie steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt werden, vgl. Ausführungen auf Seite 4 und 5.
Vorbereitung der Versteigerung
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b Gewerbeordnung sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt/Ordnungsamt) sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, auf Antrag abkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind anzugeben:
Vorbereitung der Versteigerung
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b Gewerbeordnung sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt/Ordnungsamt) sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, auf Antrag abkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind anzugeben:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Waren
- bei Versteigerung von Neu- / Verbrauchswaren (siehe Verbote)
- Anlass der Versteigerung
- Name und Anschrift der Auftraggeber.
Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt zu werden braucht. In dem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen. Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich.
Durchführung der Versteigerung
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Versteigerungen sind grundsätzlich nur an Werktagen möglich, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Ware. Die Versteigerung darf maximal sechs Tage dauern. Mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst fünf Tage nach Beendigung der vorhergehenden Versteigerung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Fristen zulassen. Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
Verbote und Pflichten
Dem Versteigerer ist es verboten,
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt zu werden braucht. In dem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen. Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich.
Durchführung der Versteigerung
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Versteigerungen sind grundsätzlich nur an Werktagen möglich, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Ware. Die Versteigerung darf maximal sechs Tage dauern. Mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst fünf Tage nach Beendigung der vorhergehenden Versteigerung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Fristen zulassen. Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
Verbote und Pflichten
Dem Versteigerer ist es verboten,
- auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen
- seinen nahen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist
- Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt
- Neu- und Verbrauchswaren zu versteigern. Dies gilt nicht, wenn
- das Versteigerungsgut zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
- im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ( § 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) veräußert wird oder
- eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen wurde.
Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer
- weitere erforderliche Unterlagen herauszugeben,
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
- den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
- Der Versteigerer hat zudem die Pflicht, über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen, sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs zu laufen, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
Öffentliche Bestellung von Versteigerern
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Er muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke) beschränkt werden.
Nur natürliche Personen (Einzelpersonen) können öffentlich bestellt werden, juristische (z.B. GmbH) nicht. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und berufserfahren ist. Berufserfahren bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt hat. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der Antragsteller muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
Im Bundesgebiet wird die öffentliche Bestellung zum Teil durch die Landesministerien, zum Teil durch die Industrie- und Handelskammern (so beispielsweise in NRW) durchgeführt.
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Er muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke) beschränkt werden.
Nur natürliche Personen (Einzelpersonen) können öffentlich bestellt werden, juristische (z.B. GmbH) nicht. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und berufserfahren ist. Berufserfahren bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt hat. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der Antragsteller muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
Im Bundesgebiet wird die öffentliche Bestellung zum Teil durch die Landesministerien, zum Teil durch die Industrie- und Handelskammern (so beispielsweise in NRW) durchgeführt.