Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - Gewerberechtliche Berufszugangs- und Ausübungsregelungen
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sogenannter Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung - GewO -).