Sonderregelungen für bestimmte Sachverhalte
- Apotheken
- Atypisch stille Gesellschaften
- Ltd., SE und INC: Ausländische Rechtsformen
- Existenzgründer
- Freie Berufe
- Großunternehmen
- Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
- Komplementär-GmbHs
- Organschaftsverhältnisse
- Photovoltaikanlagen unter 30 kWp
- Ruhende GmbHs
- Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
- Vorrats-GmbHs
Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK.
Die Regelungen zum Grundbeitrag gelten unverändert.
Zur Umlage werden Apothekeninhaber mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages veranlagt, weil sie auch Mitglied der Apothekenkammer sind.
Atypisch stille Gesellschaften
Welche Regeln gelten für atypisch stille Unterbeteiligungen?
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt.
Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied. Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig.
Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen. Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.
Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 € / Jahr festgesetzt, erhält Ihr Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.
Sollten Sie Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Ltd., SE und INC: Ausländische Rechtsformen
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zu unserer Kammer gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in unserem Bezirk haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sind. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK Bayreuth klar:
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sind. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK Bayreuth klar:
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Repräsentanz
Auf die Frage, ob Ihr Unternehmen in unserem IHK-Bezirk nur eine Repräsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist allein, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Repräsentanz
Auf die Frage, ob Ihr Unternehmen in unserem IHK-Bezirk nur eine Repräsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist allein, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.
Existenzgründer
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen,
- die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und
- in den letzten fünf Geschäftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung
- weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben
- noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
- sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag
- sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Beitragspflichtigen nachzuweisen.
Freie Berufe
Sofern Sie ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach den steuerrechtlichen Vorschriften erzielen, sind Sie nicht Mitglied bei der IHK und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Wird die – ausschließlich - freiberufliche Tätigkeit im Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, ist diese kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, damit IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Beitragsumlage wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Zehntel herangezogen.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Wird die – ausschließlich - freiberufliche Tätigkeit im Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, ist diese kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, damit IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Beitragsumlage wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Zehntel herangezogen.
Großunternehmen
Um sehr große Unternehmen auch unabhängig von der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag immer im angemessenen Umfang an der Finanzierung der IHK zu beteiligen, wurde hierfür ein besonderer Grundbeitrag beschlossen. Er ist in der Wirtschaftssatzung unter II 2.4. festgelegt.
Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen dann, wenn es handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist, und keinen nichthandwerklichen Betriebsteil hat.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG) und werden diesbezüglich als gewerblicher Mischbetrieb bezeichnet. Beitragspflicht entsteht aber erst, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Betrieb ist nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
- der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils liegt über 130.000 Euro.
Die Ermittlung dieser Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Festlegung des Aufteilungsverhältnisses zwischen HWK und IHK wird - zwischen beiden Kammerorganisationen abgestimmt - erhoben, geprüft und dem Mitglied bekanntgegeben.
Komplementär-GmbHs
Die IHK entlastet die typische Rechtsform von mittelständischen Unternehmen, die GmbH & Co KG, in der Form, dass GmbHs, deren Tätigkeit sich auf die Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personengesellschaft beschränkt (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt wird.
Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Beitragsordnung).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Beitragsordnung).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.
Photovoltaikanlagen unter 30 kWp
Informationen für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Nach bisheriger Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft. Da das regelmäßige Einspeisen in das allgemeine Stromnetz durch private oder gewerbliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diente, galt dies als unternehmerische Tätigkeit.
Die von der Finanzverwaltung damit festgestellte grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG war auch für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge – auch ohne Gewerbeanmeldung.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung dieser Regelungen beschlossen. Durch das „Jahres-steuergesetz 2022“ wurde § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 geändert. Eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht besteht nun, wenn die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt-Leistung beträgt und keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen (die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, damit entfallen sämtliche mit der IHK-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten).
Ruhende GmbHs
Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).
Vorrats-GmbHs
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK und beitragspflichtig.
Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind!
Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind!