Grundsätze zum Beitragsverfahren
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Mit der Mitgliedschaft begründet sich auch die Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung).
Sachliche Befreiungstatbestände
Zur Förderung von Unternehmensgründungen hat der Gesetzgeber eine Befreiung von der Beitragspflicht für Existenzgründer im Sinne von § 3 Abs. 3 IHKG für das Jahr der Gründung und das Folgejahr geschaffen.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Wenn die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate besteht, kann auf Antrag und ausschließlich für den Grundbeitrag von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage.
Wenn die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate besteht, kann auf Antrag und ausschließlich für den Grundbeitrag von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage.
Grundbeitrag
Jedes Mitgliedsunternehmen wird grundsätzlich mit einem Grundbeitrag veranlagt. Der Grundbeitrag ist nur einmal zu zahlen, auch wenn das Unternehmen im Bezirk mehrere Betriebsstätten unterhält.
Nur Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen, z.B. eine GmbH, besteht damit die Pflicht zum Grundbeitrag auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat oder einen Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0,00 Euro hat.
Die Höhe des Grundbeitrages ist in der Wirtschaftssatzung geregelt und ist nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinn aus Gewerbebetrieb gestaffelt.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann auf Antrag von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Nur Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen, z.B. eine GmbH, besteht damit die Pflicht zum Grundbeitrag auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat oder einen Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0,00 Euro hat.
Die Höhe des Grundbeitrages ist in der Wirtschaftssatzung geregelt und ist nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinn aus Gewerbebetrieb gestaffelt.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann auf Antrag von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Umlage
Die Höhe der Umlage ermittelt sich aus der Bemessungsgrundlage und dem hierauf anzuwendenden Hebesatz für die Umlage.
Die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach den Vorschriften für die Gewerbesteuer, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Diese Daten werden uns vom Finanzamt auf der Rechtsgrundlage nach § 9 Abs. 2 IHKG übermittelt. Die uns übermittelte Höhe ist für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbeertrag bei der Berechnung der Umlage um den Freibetrag von 15.340,00 Euro gekürzt. Dieser Freibetrag gilt nur für die Berechnung der Umlage, nicht für den Grundbeitrag.
Der Umlagesatz wird mit der Wirtschaftssatzung von der Vollversammlung festgelegt. Die einzelnen Umlagesätze der vorangegangenen Jahre können Sie unseren Wirtschaftssatzungen entnehmen.
Die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach den Vorschriften für die Gewerbesteuer, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Diese Daten werden uns vom Finanzamt auf der Rechtsgrundlage nach § 9 Abs. 2 IHKG übermittelt. Die uns übermittelte Höhe ist für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbeertrag bei der Berechnung der Umlage um den Freibetrag von 15.340,00 Euro gekürzt. Dieser Freibetrag gilt nur für die Berechnung der Umlage, nicht für den Grundbeitrag.
Der Umlagesatz wird mit der Wirtschaftssatzung von der Vollversammlung festgelegt. Die einzelnen Umlagesätze der vorangegangenen Jahre können Sie unseren Wirtschaftssatzungen entnehmen.
Vorläufige Beitragsveranlagung
Da Ihr tatsächlicher Gewerbeertrag des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand der letzten uns bekannten Bemessungsgrundlage vornehmen können (Gegenwartsveranlagung).
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten und die angesetzte Bemessungsgrundlage ist unzutreffend, können wir diese auf Antrag anpassen. Für eine Berichtigung brauchen wir
nachprüfbare Unterlagen, z. B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder eine aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA).
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten und die angesetzte Bemessungsgrundlage ist unzutreffend, können wir diese auf Antrag anpassen. Für eine Berichtigung brauchen wir
nachprüfbare Unterlagen, z. B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder eine aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA).
Endgültige Beitragsveranlagung (Abrechnung)
Wird uns der Gewerbeertrag des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnungsbescheid).
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen. Nach Übermittlung des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag durch die Finanzverwaltung erstellen wir einen geänderten Abrechnungsbescheid.
Zuviel gezahlte Beiträge erstatten wir, zu wenig erhobene Beiträge fordern wir nach.
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen. Nach Übermittlung des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag durch die Finanzverwaltung erstellen wir einen geänderten Abrechnungsbescheid.
Zuviel gezahlte Beiträge erstatten wir, zu wenig erhobene Beiträge fordern wir nach.
Turnus der Bescheiderstellung
Grundsätzlich veranlagen wir alle beitragspflichtigen Mitglieder zu Beginn des Jahres (ca. bis April).
Ein weiterer Beitragsbescheid (als Abrechnungsbescheid) kann erforderlich werden, wenn uns aktuelle Bemessungsgrundlagen später übermittelt werden und daraus ein Abrechnungsbescheid resultiert oder der Beitragsbescheid zu korrigieren oder anzupassen ist.
Ein weiterer Beitragsbescheid (als Abrechnungsbescheid) kann erforderlich werden, wenn uns aktuelle Bemessungsgrundlagen später übermittelt werden und daraus ein Abrechnungsbescheid resultiert oder der Beitragsbescheid zu korrigieren oder anzupassen ist.