Beendigung der Mitgliedschaft
Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Die Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Damit endet auch die Gewerbesteuerpflicht. Durch Vorlage der Gewerbeabmeldung oder einer steuerlichen Abmeldung können Sie uns hierüber zeitnah informieren und vermeiden unzutreffende vorläufige Beitragsbescheide.
Sollten wir noch Beitragsgrundlagen für Abrechnungen früherer Jahre oder aus einer fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erhalten, führen diese zu entsprechenden Beitragsbescheiden.
Sollten wir noch Beitragsgrundlagen für Abrechnungen früherer Jahre oder aus einer fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erhalten, führen diese zu entsprechenden Beitragsbescheiden.
Kapitalgesellschaften
Eine eingetragene GmbH ist bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat.
Eine Kapitalgesellschaft bleibt Mitglied der IHK und damit beitragspflichtig, wenn ein Insolvenzantrag gestellt ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch hier endet die Mitgliedschaft und damit Beitragspflicht erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Eine Kapitalgesellschaft bleibt Mitglied der IHK und damit beitragspflichtig, wenn ein Insolvenzantrag gestellt ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch hier endet die Mitgliedschaft und damit Beitragspflicht erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Löschung von Amts wegen
Ein Unternehmen kann auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Mit der Löschung endet die Mitgliedschaft bei der IHK.