Energiepolitik 2025: Was ist neu, was ändert sich

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

  • Unternehmen, die bis zum 17. November 2023 einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden pro Jahr haben, sind verpflichtet bis zum 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Weitere Informationen (u. a. zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs) finden Sie hier.
  • Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
  • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) müssen erstmalig bis zum 1. Januar 2025 ihre Abwärmepotentiale auf der Plattform für Abwärme melden. Die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen Link bleiben unverändert bestehen, trotz fehlender rechtlicher Legitimation (geplante EnEfG-Novellierung steht noch aus). Achtung: Durch die fehlende rechtliche Legitimation besteht die umfassende Informationspflicht nach Gesetz weiter – relevant bspw. hinsichtlich rechtlicher Compliance-Bewertung.

Energie- und Stromsteuer

  • Die geplante Entfristung der für die Jahre 2024 und 2025 gewährten Stromsteuerentlastung auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro/MWh für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wurde vorerst nicht beschlossen. Dennoch besteht auch 2025 diese Entlastungsmöglichkeit nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) um 20 Euro/MWh abzüglich eines Selbstbehaltes von 250 Euro.
  • Online-Pflicht für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Voraussetzung hierfür ist jeweils ein ELSTER-Konto, welches zuvor unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer des Unternehmens erstellt wurde. Die Bearbeitung bei ELSTER nimmt einige Zeit in Anspruch. Auch für zahlreiche weitere Energiesteuer-Formulare besteht ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Pflicht Link.
  • Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402). Diese ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.

Entgelte und Umlagen

  • Verteilnetzbetreiber, die in besonders hohem Maß von der Integration von EE-Anlagen betroffen sind, erhalten ab 1. Januar 2025 einen finanziellen Ausgleich für hierfür entstandene Mehrkosten Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur. In der Folge ergeben sich für Netzkunden in den betroffenen Netzgebieten teils deutliche Netzentgeltsenkungen, für alle anderen steigt jedoch die StromNEV-Umlage.
    Der sich hieraus ergebende Wälzungsbetrag fließt neben den schon in der Vergangenheit umgelegten Kosten aus der Netznutzung (§ 19 StromNEV) und der sogenannten „Wasserstoff-Umlage“ (§ 118 Abs. 6 EnWG) in den zum 1. Januar 2025 neu eingeführten „Aufschlag für besondere Netznutzung“ ein.
    Strom-Netzumlagen für nicht-privilegierte Letztverbraucher 2025:
    KWKG-Umlage: 0,277 ct/kWh
    Offshore-Netzumlage: 0,816 ct/kWh
    Aufschlag für besondere Netznutzung: 1,558 ct/kWh
  • Die bundeseinheitlichen Strom-Übertragungsnetzentgelte für die Höchst- und Umspannungsebene erhöhen sich auf 6,65 ct/kWh (2024: 6,43 ct/kWh).
  • Neue Abschreibungsregelungen für Gasnetzbetreiber Link, eine sinkende Erdgas-Nachfrage und gestiegene Zähler- und Ablesekosten führen vielerorts zu teilweise signifikant höheren Gas-Netzentgelten.
  • Die im Herbst 2022 zur Sicherung der Füllstandsvorgaben eingeführte Gasspeicherumlage erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 0,299 ct/kWh (2022: 0,059 ct/kWh). Nach Beschwerden mehrerer Nachbarländer wird die – nach Auffassung der EU-Kommission europarechtswidrige – Erhebung auf ins Ausland exportierte Mengen eingestellt. Infolgedessen werden gleichbleibende Kosten künftig auf weniger Kunden bzw. Verbrauch umgelegt.

Nationaler Emissionshandel

Zum 1. Januar 2025 steigt der CO₂-Preis in Deutschland von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne. Dadurch erhöhen sich die Einkaufspreise für u. a. Öl, Erdgas, Fernwärme, Benzin und Diesel. Beihilfefähige Unternehmen können die finanziellen Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel abmildern Link.

Europäischer Emissionshandel

Inverkehrbringer von Brennstoffen benötigen ab 2025 eine Emissionsgenehmigung (Registrierungspflicht).

Gebäudesektor

  • Ab dem 1. Januar 2025 sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen verpflichtet, mindestens eine E-Ladesäule bereitzustellen. Die Regelung nach GEIG betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die renoviert werden. KMU, die ihre Gebäude selbst nutzen, sind nicht verpflichtet, die neuen Vorgaben umzusetzen.
  • Ab 2025 gilt ein Verbot jeglicher Förderung rein fossiler Heizsysteme im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Förderfähig bleiben hybride Heizsysteme, die zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Die Installation intelligenter Messsysteme (Smart Meter) ist ab 2025 für Verbraucher ab 6.000 kWh pro Jahr und Erzeuger ab 7 Kilowatt installierter Leistung verpflichtend.
  • Ab dem 1. März 2025 müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.