Das Insolvenzverfahren - Hinweise für Gläubiger
Stand: April 2019
- 1. Ziel des Insolvenzverfahrens
- 2. Insolvenzgericht
- 3. Wer ist insolvenzfähig?
- 4. Insolvenzantrag des Gläubigers
- 5. Verfahrenskosten
- 6. Insolvenzgründe
- 7. Vorläufiger Gläubigerausschuss
- 8. Auswahl des Insolvenzverwalters
- 9. Ablauf des Insolvenzverfahrens
- 10. Die Stellung der Gläubiger
- 11. Mitwirkung der Gläubiger im eröffneten Verfahren
- 12. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf Verträge
- 13. Aufrechnung
- 14. Anfechtung
- 15. Ende des Insolvenzverfahrens
- 16. Restschuldbefreiung
- 17. Sanierungswege im Insolvenzverfahren
1. Ziel des Insolvenzverfahrens
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht.
Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Der Zugriff einzelner Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände und der damit einsetzende „Wettlauf der Gläubiger“ wird im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.
2. Insolvenzgericht
Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist i. d. R. der Geschäftssitz.
Nähere Informationen und Adressen zu den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten innerhalb Bayerns finden Sie über die seitliche Linkleiste.
3. Wer ist insolvenzfähig?
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen Person und insbesondere folgender Unternehmen eröffnet werden: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft, eingetragener Kaufmann (e. K.), Einzelunternehmen, oHG, KG, BGB-Gesellschaft (GbR), Partnerschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Societas Europea (SE) und ausländische Gesellschaften (z. B. Ltd.), die ihren Verwaltungssitz und Betrieb in Deutschland haben.
4. Insolvenzantrag des Gläubigers
4.1 Allgemeines
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner selbst. Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Die Gerichte entscheiden in der Regel binnen ca. vier bis zwölf Wochen über den Insolvenzantrag.
4.2 Voraussetzungen und Unterlagen für Gläubigerantrag
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt (§ 14 Insolvenzordnung - InsO). Der Gläubiger muss
- die ladungsfähige Adresse, ggf. die Rechtsform und den/die Vertreter des Schuldners nennen,
- ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen,
- eine fällige Forderung glaubhaft machen; dabei ist zu beachten: die Forderung darf nicht völlig unbedeutend sein (rückständige Zinsen und Mahnkosten reichen nicht aus, soweit die Hauptforderung beglichen ist), und
- einen Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft machen.
Der antragstellende Gläubiger muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder die Vermögensauskunft des Schuldners. Ist die Forderung des Gläubigers die einzige, die den Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung ein rechtskräftiger Titel erforderlich. Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa um den Schuldner als Wettbewerber auszuschalten oder um rückständige Forderungen schneller und vor anderen Gläubigern realisieren zu können. Ebenfalls unzulässig ist ein rein vorsorglich gestellter Insolvenzantrag. Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern, hat das Insolvenzgericht den Schuldner bei einem Gläubigerantrag grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die Erklärungen des Gläubigers bestreiten, eine Gegenglaubhaftmachung oder Gegenbeweise vorlegen.
5. Verfahrenskosten
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt er, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die Verfahrenskosten gestundet werden. Ansonsten wird sein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Wenn der Gläubiger die Abweisung mangels Masse verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten (§ 26 Abs. 1 InsO), der die gesamten voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abdecken muss. Unter Umständen kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages vom Geschäftsführer / Vorstand des Schuldners oder sonstigen Antragspflichtigen, der die Insolvenz verschleppt hat, verlangt werden (§ 26 Abs. 3 InsO).
Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, muss er die Gebühr für das Eröffnungsverfahren zahlen. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, schuldet er auch die entstandenen Auslagen. Das nähere Verfahren und die Ermittlung der Höhe der Kosten ergeben sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie aus der Vergütung und den Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses zusammen. Die Gerichtsgebühren und die Vergütung werden anhand der verfügbaren Insolvenzmasse ermittelt. Die Kosten sind als Masseforderungen vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.
6. Insolvenzgründe
Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
6.1 Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insolvenzgrund. Eine bloße Zahlungsstockung kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner kurzfristig (Zeitraum einzelfallabhängig, Richtwert: nicht mehr als zwei bis drei Wochen) imstande ist, sich die erforderlichen flüssigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein.
Typische Indizien der Zahlungsunfähigkeit sind:
- Nichtzahlung von Lieferanten
- Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen
- Hingabe ungedeckter Schecks
- Wechselproteste
- Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen
- Anträge zur Abgabe der Vermögensauskunft
6.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Drohende Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist nur der Schuldner berechtigt. Damit soll missbräuchlichen Anträgen von Gläubigern vorgebeugt werden.
6.3 Überschuldung (§ 19 InsO)
Bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) kann auch die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren sein. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Neben der rechnerischen Überschuldung – wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten – ist die Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Rechnerisch überschuldete Unternehmen können der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortführungsprognose aufstellen und diese belegen können.
7. Vorläufiger Gläubigerausschuss
Sinn und Zweck des vorläufigen Gläubigerausschusses ist die frühzeitige Einbindung der Gläubiger bereits im Insolvenzantragsverfahren. Vor Bestellung des Insolvenzverwalters darf der vorläufige Gläubigerausschuss sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind und zu dessen Person äußern.
Zwingend ist der vorläufige Gläubigerausschuss einzurichten, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat (vgl. § 22a InsO):
1. mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs;
2. mindestens 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.
1. mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs;
2. mindestens 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.
Auch in Fällen, in denen der vorläufige Gläubigerausschuss nicht verbindlich vorgeschrieben ist, kann es ihn geben: Das Insolvenzgericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Voraussetzung ist, dass in dem Antrag Personen benannt werden, die als Mitglieder in Betracht kommen und dass deren Einverständniserklärungen beigefügt werden.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss darf nicht eingesetzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartenden Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
8. Auswahl des Insolvenzverwalters
Durch den vorläufigen Gläubigerausschuss können – zumindest in wirtschaftlich bedeutenden Verfahren – die Gläubiger den Insolvenzverwalter aussuchen oder zumindest die Anforderungen an ihn festlegen. Einstimmige Vorschläge des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters sind für das Gericht bindend, außer wenn der Kandidat für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Als Insolvenzverwalter kann auch eine Person in Frage kommen, die von Gläubigern oder dem Schuldner vorgeschlagen wurde. Auch die Tatsache, dass die Person den Schuldner vor dem Insolvenzeröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat, schließt die Bestellung der Person als Verwalter nicht prinzipiell aus.
9. Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Schutzschirmverfahren kann ein Schuldner unter bestimmten Umständen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens beantragen. Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner ermöglichen, geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger einen Sanierungsplan auszuarbeiten.
Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Einzelheiten zum Schutzschirmverfahren, zur Eigenverwaltung, zu den Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses und zum Ablauf des sich anschließenden Insolvenzverfahrens entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt „Das Insolvenzverfahren – Hinweise für Schuldner“.
9.1 Berichts-, Prüfungs- und Schlusstermin
Im Berichtstermin wird die Situation des Unternehmens dargestellt und entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen (teilweise) zu erhalten und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung bestehen. Im späteren Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft. Berichts- und Prüfungstermin können bei einfach gelagerten Fällen verbunden werden. Bei vielen Forderungsanmeldungen finden regelmäßig mehrere Prüfungstermine statt. Der Schlusstermin ist i. d. R. die abschließende Gläubigerversammlung nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Danach erfolgt die Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger.
9.2 Forderungsanmeldung
Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer Frist (zwischen zwei Wochen und drei Monaten) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Sofern durch die verspätete Forderungsanmeldung ein besonderer Prüfungstermin erforderlich wird, werden die Kosten hierfür dem verspäteten Gläubiger auferlegt. Es kann passieren, dass eine Zustellung an einzelne Gläubiger unterbleibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht lange auf eine Aufforderung zu warten, sondern die Forderungen unaufgefordert beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter berücksichtigt nicht angemeldete Forderungen nicht, selbst, wenn sie sich eindeutig aus der Buchhaltung des Schuldners ergeben. Gibt es einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung, sollte der Gläubiger seine Forderung bis zum Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan angemeldet haben, andernfalls verjährt sie in einem Jahr nach Rechtskraft der Planbestätigung (§ 259b InsO).
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos schriftlich möglich. Oft stellen Insolvenzverwalter ein Formblatt zur Verfügung. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen / Urkunden in Kopie nachzuweisen. Nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Wird die Forderung nicht vom Gläubiger selbst angemeldet, ist eine Vollmacht beizufügen. Nach Eingang beim Insolvenzverwalter wird die angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen. Diese ist beim Insolvenzgericht einsehbar. Anschließend werden die Forderungen vom Verwalter ausschließlich anhand der Unterlagen, die der Forderungsanmeldung beigefügt wurden, geprüft. Die Forderung wird festgestellt oder (teilweise) bestritten. Bestrittene Forderungen werden im Prüfungstermin einzeln erörtert. Bleibt eine Forderung nach Abschluss des letzten Prüfungstermins noch bestritten, muss der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben und binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Verteilungstermins nachweisen, dass und inwieweit er Feststellungsklage erhoben hat.
10. Die Stellung der Gläubiger
Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern, die unterschiedliche Rechte und Befriedigungsaussichten haben. Differenziert wird zwischen aussonderungsberechtigten Gläubigern, absonderungsberechtigten Gläubigern, Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.
10.1 Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter Herausgabe eines Gegenstands (Sache oder Recht) verlangen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind Gläubiger, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen können, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 InsO). Sie sind keine Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden müssten. Aussonderungsrechte begründen z. B. das Eigentum oder das Besitzrecht.
Der Aussonderungsberechtigte sollte so früh wie möglich dem Insolvenzverwalter mitteilen, dass er ein Aussonderungsrecht hat. Er ist ohne Zustimmung des Verwalters nicht befugt, die Räumlichkeiten des Schuldners zu betreten. Ein (einfacher) Eigentumsvorbehalt gewährt dem Lieferanten zwar grundsätzlich ein Aussonderungsrecht. Dem Insolvenzverwalter steht allerdings ein Wahlrecht zu, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will. Die Ausübung dieses Wahlrechts kann er bis zum Berichtstermin herausschieben und die Entscheidung der Gläubigerversammlung über Sanierung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse belassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung der Sache zu erwarten ist (zum Beispiel verderbliche Ware, Saisonware) und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Sinn der Regelung ist es, die Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens zu verbessern und eine vorzeitige Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern.
10.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger
Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist berechtigt, sich aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstands der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen (§§ 49 bis 52 InsO). Zu den absonderungsberechtigten Gläubigern gehören insbesondere Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben. Außerdem gehören dazu Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im Schuldnervermögen verfügen und Gläubiger, die sich zur Sicherung eines Anspruchs Sachen übereignen oder Forderungen abtreten ließen. Absonderungsberechtigt ist ferner derjenige, dem ein Recht auf Befriedigung aus einer Immobilie zusteht. Auch der Absonderungsberechtigte sollte dem Insolvenzverwalter möglichst bald schriftlich das Bestehen seines Rechts anzeigen. Der Insolvenzverwalter darf grundsätzlich den Gegenstand verwerten, an dem ein Absonderungsrecht besteht. Der zur Absonderung berechtigte Gläubiger kann jedoch bis zur Höhe seiner Forderung aus dem Verwertungserlös eine bevorrechtigte Befriedigung verlangen.
Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Verwertungsabsicht mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt der Gläubiger eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, so muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen, als ob er sie wahrgenommen hätte. Der Gläubiger kann den Gegenstand auch selbst übernehmen.
Der Insolvenzverwalter darf aus dem Verwertungserlös einen Kostenbeitrag abziehen. Dieser besteht aus den „Feststellungskosten“ in Höhe von 4 % und der Verwertungspauschale in Höhe von 5 % des Verwertungserlöses sowie eventuell der Umsatzsteuer. Bei erheblichem Abweichen der tatsächlichen Kosten sind diese anzusetzen. Das Gesetz erlaubt dem Gläubiger zur Kompensation der Feststellungskosten und der Verwertungspauschale eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechts. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden kann.
10.3 Massegläubiger
Massegläubiger sind diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind (§ 55 InsO). Hierher gehören die Verfahrenskosten, d. h. Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Ansprüche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (z. B. auch durch Eigenverwaltung / ggf. im Schutzschirmverfahren), Ansprüche aus bei Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Verträgen, die der Insolvenzverwalter erfüllen will oder muss, Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer sowie Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie.
Masseverbindlichkeiten werden vorab in voller Höhe befriedigt, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt. Der Insolvenzverwalter kann dem Massegläubiger unter Umständen persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein, z. B. wenn er nicht rechtzeitig die Masselosigkeit angezeigt hat.
10.4 Insolvenzgläubiger
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotal aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient, wenn sie zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Beispiel:
Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf 100.000 Euro und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von 800.000 Euro gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12,5 %. Beträgt die Forderung eines Insolvenzgläubigers 5.000 Euro, erhält er von dieser Summe 12,5 %, also 625 Euro.
Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf 100.000 Euro und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von 800.000 Euro gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12,5 %. Beträgt die Forderung eines Insolvenzgläubigers 5.000 Euro, erhält er von dieser Summe 12,5 %, also 625 Euro.
10.5 Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch so gut wie nie der Fall ist). Nachrangige Insolvenzforderungen sind z. B. die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen, oder Forderungen auf unentgeltliche Leistung. Auch Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sind nachrangig, außer es handelte sich bei dem hingegebenen Darlehen um einen Sanierungskredit oder es stammt von einem nichtgeschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
11. Mitwirkung der Gläubiger im eröffneten Verfahren
Die Insolvenzordnung räumt den Gläubigern nicht nur durch den vorläufigen Gläubigerausschuss (siehe oben), sondern auch im eröffneten Insolvenzverfahren erhebliche Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse ein. Sie sollen die „Herren des Verfahrens“ sein. Im eröffneten Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger umfangreiche Einsichts- und Auskunftsrechte geltend machen. Meist werden die Rechte der Gläubiger jedoch zu wenig genutzt. Es gibt folgende Gläubigerorgane:
11.1 Gläubigerversammlung
In der Gläubigerversammlung können die Gläubiger ihren Einfluss auf das Insolvenzverfahren ausüben. Sie wird zum Berichtstermin, zum Prüfungstermin und zum Schlusstermin durch das Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO). Die Einberufung kann darüber hinaus auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses, bestimmter einzelner Gläubiger oder einer bestimmten Anzahl von Gläubigern erfolgen (§ 75 InsO). Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Auch kann sie den Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist.
Die Gläubigerversammlung trifft zum Beispiel folgende wichtige Entscheidungen:
- Bestätigung oder Ersetzung des bestellten Insolvenzverwalters,
- Einsetzen eines Gläubigerausschusses,
- Entscheidung über Stilllegung oder Fortführung des insolventen Unternehmens,
- Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (sofern kein Gläubigerausschuss bestellt ist), z. B. Erhebung einer Klage mit erheblichem Streitwert,
- Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs an besonders Interessierte (Schuldner oder ihm nahe stehende Personen) oder unter Wert.
Abstimmungsberechtigt sind nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert, hat der betroffene Gläubiger das Recht, bei Gericht Beschwerde einzulegen.
11.2 Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss soll als flexibleres Instrument im Vergleich zur Gläubigerversammlung die Beteiligung der Gläubiger insbesondere bei eiligen oder komplexen Sachfragen sicherstellen. Deshalb können das Insolvenzgericht (schon vor der ersten Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen und die Mitglieder wählen (§§ 67, 68 InsO).
Wegen des zusätzlichen Aufwands und zusätzlicher Kosten werden Gläubigerausschüsse meist nur in umfangreicheren Insolvenzverfahren eingesetzt. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein. Meist besteht der Ausschuss nur aus wenigen Personen. Die wichtigste Aufgabe dieses Gremiums besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten, ihr Know-How zur Verfügung zu stellen und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses.
Der Gläubigerausschuss kann nahezu unbeschränkt die Bücher und Geschäftspapiere des Insolvenzverwalters einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat. Seine Mitglieder haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss hat das Mitglied einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen.
12. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf Verträge
Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch, um eine vorzeitige Zerschlagung des insolventen Unternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Vertragsverhältnisse bleiben deshalb grundsätzlich trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Der Verwalter darf wählen, ob er mit Mitteln der Insolvenzmasse einen Vertrag erfüllen oder ihn nicht erfüllen will (§§ 103 - 107 InsO).
Bestimmte langfristig angelegte Verträge (Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume, Dienst-/Arbeitsverträge, Darlehensverträge, wenn Schuldner Darlehensgeber ist, § 108 InsO) unterliegen nicht dem Wahlrecht, sondern geben dem Verwalter ein einseitiges Kündigungsrecht. Vom Schuldner erteilte Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten erlöschen automatisch durch die Insolvenzeröffnung (§§ 115 - 117 InsO). Im Einzelnen gilt:
12.1 Nur von einer Partei erfüllte Verträge
Hat bei einem Geschäft nur der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter durchsetzen. Hat nur der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Gegenforderung nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
12.2 Von beiden Parteien nicht erfüllte Verträge
Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht (§ 103 InsO). Er kann vom Vertragspartner Erfüllung verlangen oder sie ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages, werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten, d. h. dieser kann grundsätzlich Befriedigung in voller Höhe verlangen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung – was bei für den Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird –, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten. Der Gläubiger kann dann zwar wegen der Nichterfüllung des Vertrages Schadensersatz verlangen, allerdings nur als Insolvenzgläubiger, der die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht für Miet- und Pachtverträge über Räume und unbewegliche Gegenstände sowie Dienstverträge, siehe unten.
12.3 Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse
Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder Räume sowie Dienstverträge bestehen nach Insolvenzeröffnung fort (§§ 108 - 114 InsO). War der Insolvenzschuldner Vermieter, muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Ein Sonderkündigungsrecht steht weder dem Mieter / Pächter noch dem Insolvenzverwalter zu. Wenn der Insolvenzverwalter die Immobilie veräußert und ein Erwerber in das Mietverhältnis eintritt, hat aber der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht. War das insolvente Unternehmen Mieter oder Pächter eines Grundstücks oder von Räumen, kann der Insolvenzverwalter den Mietvertrag weiter fortführen, um das Mietobjekt weiterhin zu nutzen. Dann muss er den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Der Verwalter hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Er kann das Miet- oder Pachtverhältnis ohne Rücksicht auf eine vertraglich vereinbarte feste Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere maßgeblich ist.
12.4 Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten
Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, die der Insolvenzschuldner als Auftraggeber bzw. Geschäftsherr geschlossen hat, erlöschen mit Verfahrenseröffnung automatisch (§§ 115, 116 InsO). Dazu gehören z. B. Anwalts-, Steuerberater- oder Handelsvertreterverträge. Ebenso erlöschen die vom Schuldner erteilten Vollmachten.
12.5 Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt
Hat der Gläubiger als Verkäufer Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann der Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Er muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.
13. Aufrechnung
Die Möglichkeit zur Aufrechnung von Forderungen besteht grundsätzlich auch in der Insolvenz (§ 94 InsO). Durch eine Aufrechnung kann der Gläubiger sich ohne Beschränkung auf die Insolvenzquote befriedigen. Da dies eine bevorzugte Behandlung solcher Gläubiger darstellt, ist die Möglichkeit zur Aufrechnung an einige Bedingungen geknüpft (§ 96 InsO):
Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. Waren die sich gegenüber stehenden Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung fällig wurde, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Mit Forderungen gegen den Gläubiger, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, kann nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung von Dritten erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu erfüllen ist (sondern aus dem freien Vermögen des Schuldners), er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss.
14. Anfechtung
Der Insolvenzverwalter kann (und muss) Rechtshandlungen (Zahlungen, Leistungen, Unterlassen etc.), die das insolvente Unternehmen in bestimmten Zeiträumen vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, unter gewissen Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Relevant ist vor allem der Dreimonatszeitraum vor dem Insolvenzantrag. Je näher eine Rechtshandlung dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags kommt, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Anfechtungstatbestand erfüllt ist. Zahlungen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind, sind ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar.
Seit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, die seit 05. April 2017 in Kraft ist, hat sich die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Bei vertragsgemäßer Leistung muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Alleine die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung, Lieferantenkredit) lassen keine Schlussfolgerungen auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu. Zahlungen für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung (sog. Bargeschäft) erfolgt ist, können nur dann angefochten werden, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Wann die Leistung unmittelbar erfolgt ist, richtet sich nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs und ist zumindest bei Arbeitnehmern noch bei einem Zeitraum von drei Monaten anzunehmen. Zinsen kann der Insolvenzverwalter erst mit Eintritt des Verzugs, in der Regel daher erst mit einer Mahnung verlangen.
Eine erfolgreiche Anfechtung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Rückgewähr des Erlangten an die Insolvenzmasse verlangen kann. Der Anfechtungsgegner kann nach der Rückgewähr seine wieder aufgelebte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters verjähren drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung und Kenntnis des Verwalters vom Sachverhalt.
15. Ende des Insolvenzverfahrens
Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist erst nach vollständiger Verwertung der Insolvenzmasse möglich. Es müssen alle Rechtsstreitigkeiten beendet und sämtliche Vermögenswerte eingezogen sein. Das Verfahren kann daher oft mehrere Jahre dauern. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird das Schuldnervermögen nach einer Befriedigung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten verteilt (Schlussverteilung). Bei umfangreicheren Insolvenzverfahren kann u. U. eine Abschlagsverteilung erfolgen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens könnte theoretisch eine in die Tabelle eingetragenen Forderung mittels Zwangsvollstreckung beim Schuldner eingetrieben werden. Allerdings werden juristische Personen (GmbH, AG, Verein etc.) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelöscht, so dass sie nicht mehr existent sind. Bei natürlichen Personen schließt sich oft ein Restschuldbefreiungsverfahren an, so dass danach auch gegen sie häufig nicht mehr vorgegangen werden kann.
16. Restschuldbefreiung
Natürliche Personen (Unternehmer und Verbraucher) können die Restschuldbefreiung beantragen.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird.
Die Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erfolgen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35 % seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner wie bisher nach sechs Jahren schuldenfrei.
Der Schuldner muss sein pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder abtreten. Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss sich der Schuldner um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, das heißt, entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine Forderung von 50.000 Euro gegen den Schuldner bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro, erhält er die Hälfte des pfändbaren Einkommens. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensphase unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode kann das Gericht nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern beschließen, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist.
Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, das heißt, entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine Forderung von 50.000 Euro gegen den Schuldner bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro, erhält er die Hälfte des pfändbaren Einkommens. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensphase unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode kann das Gericht nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern beschließen, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt, wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird, unter Umständen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag bzw. danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag bzw. danach Vermögen verschwendet oder auch Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Außerdem nehmen an der Restschuldbefreiung solche Forderungen nicht teil, die aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen den Schuldner begründet worden sind. Forderungen aus rückständigem Unterhalt sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und der Gläubiger die Forderung zur Tabelle angemeldet hat.
Auch Steuerstraftäter können nicht im Wege der Restschuldbefreiung von ihren Verbindlichkeiten befreit werden. Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten und Obliegenheiten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
17. Sanierungswege im Insolvenzverfahren
Um die Insolvenz eines Unternehmens als Sanierungschance nutzen zu können, sollte in der Unternehmenskrise möglichst frühzeitig ein Insolvenzantrag gestellt werden. Für den Schuldner gibt es deshalb die Möglichkeit, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Neuerdings kann damit zugleich ein Antrag auf ein Schutzschirmverfahren gestellt werden (§ 270b InsO). Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung, d. h. durch den Schuldnern selbst unter Aufsicht eines Sachwalters. Näheres zum Schutzschirmverfahren entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt „Das Insolvenzverfahren – Hinweise für Schuldner“. Ist ein insolventes Unternehmen sanierungsfähig, kommen insbesondere folgende Sanierungswege in Betracht:
17.1 Die übertragende Sanierung
Anstatt einer Zerschlagung des insolventen Betriebes kann im Wege der so genannten übertragenden Sanierung der Betrieb oder ein Teilbetrieb an ein anderes Unternehmen veräußert werden. Die Veräußerung erfolgt durch Verkauf der einzelnen Sachen, Rechte und sonstigen Vermögenswerte (so genannter „Asset Deal“). Verkäufer ist der Insolvenzverwalter. Durch diese Konstruktion verbleiben die gesamten Verbindlichkeiten beim insolventen Unternehmen. Das insolvente Unternehmen durchläuft das Insolvenzverfahren und wird zerschlagen. Der Erwerber muss nicht nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Altverbindlichkeiten einstehen, wenn das Handelsgeschäft im eröffneten Verfahren vom Insolvenzverwalter erworben wurde. Darüber hinaus haftet der Erwerber, der das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, auch nicht für die Betriebssteuern gem. § 75 Abgabenordnung (AO). Größtes Hindernis für eine übertragende Sanierung ist in der Praxis allerdings oft die Vorschrift des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Betriebsübergang, wonach der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Wichtig ist eine frühe und sorgfältige Planung und Vorbereitung der übertragenden Sanierung – möglichst schon im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der potenzielle Erwerber will so viele Informationen wie möglich erhalten. Eine Beratung durch Sanierungsspezialisten ist dringend anzuraten.
17.2 Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan soll die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich und durch den Schuldner / die Gläubiger gesteuert abzuwickeln (§§ 217 ff. InsO). Er kann vielfältige Ausgestaltungen haben und ermöglicht ein hohes Maß an Flexibilität. Die Gläubiger sind umfassend am Verfahren beteiligt. Im Insolvenzplan kann von den Vorschriften der Insolvenzordnung abgewichen werden, wenn dies zu einer besseren und wirtschaftlich effektiveren Verwirklichung der Gläubigerbefriedigung führt. Im Insolvenzplan kann auch eine Liquidation, eine übertragende Sanierung oder die Reorganisation des Unternehmens geregelt werden. Auch Mischformen sind möglich. Im Gegensatz zur übertragenden Sanierung bleibt der alte Unternehmensträger bei der Sanierung durch Insolvenzplan erhalten und wird fortgeführt.
Zur Erstellung und Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen. Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der das bisherige Geschehen, die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans beschreibt und einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der darstellende Teil soll den Gläubigern die Möglichkeit geben, anhand umfassender Informationen darüber zu entscheiden, ob der Plan angenommen wird. Es empfiehlt sich hier, einen Vergleich zwischen den Befriedigungsaussichten des einzelnen Gläubigers ohne Plan bei Zerschlagung des Unternehmens und den Befriedigungsaussichten, die sich mit Plan ergeben können, zu ziehen. Zum gestaltenden Teil gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.
Die Insolvenzordnung gibt eine Reihe an Möglichkeiten zur Gestaltung eines Insolvenzplans, die zu erfolgreichen Sanierungen führen können. Dazu gehört das Instrument „Debt-to-Equitiy-Swap“, durch das im Insolvenzplan vorgesehen werden kann, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldnerunternehmen umgewandelt werden (§ 225a Abs. 2 InsO). Da hierdurch die Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können, verbessern sich die Chancen auf eine erfolgreiche Unternehmenssanierung.
Im Plan kann darüber hinaus jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (§ 225a Abs. 3 InsO). Dies führt zu einer Abkehr von der bisherigen strikten Trennung zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Im Wesentlichen bezwecken die Gesetzesänderungen beim Insolvenzplanverfahren, Verfahrenshindernisse auf dem Weg zu einer erfolgreichen Umsetzung eines Insolvenzplans zu beseitigen. Wichtige Änderungen finden sich auch in Eingriffsmöglichkeiten in Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger (§§ 223 f. InsO) und in der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Insolvenzplan (§ 217 Satz 2 InsO). Die Gesellschafter stellen dann eine eigene „Gläubigergruppe“ dar.
Der Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen, das ihn auf Formalia überprüft. Anschließend wird der Plan dem Gläubigerausschuss und dem Schuldner bzw. Insolvenzverwalter (je nachdem, wer ihn vorgelegt hat), zur Stellungnahme übersandt. In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin muss der Insolvenzplan durch einen Beschluss der Gläubiger angenommen werden. Die Gläubiger stimmen in den festgelegten Gruppen ab. Jede Gruppe stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird (§ 244 InsO). Auch die Zustimmung des Schuldners ist erforderlich. Abschließend muss der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Durch eine angemessene Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung soll erreicht werden, dass das Wirksamwerden des Plans nicht mehr durch missbräuchliches Verhalten einzelner Gläubiger verhindert werden kann (Obstruktionsverbot, § 245 InsO). Dieses soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll.
Bislang war ausreichend für die Versagung der Planbestätigung, dass Gläubiger eine angebliche Schlechterstellung durch den Plan glaubhaft gemacht haben. Künftig müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss wird somit in Zukunft seltener zu einer Abweisung des Plans führen als bisher. Auch Altgesellschafter können sich nicht ohne weiteres gegen die im vorgeschlagenen Insolvenzplan enthaltenen Lösungen wehren. Für sie gilt ein besonderes Obstruktionsverbot (§ 245 Abs. 3 InsO). Eine Schlechterstellung durch den Plan kann jedenfalls dann nicht erfolgreich behauptet werden, wenn ohne ihn die Sanierung scheitert und der Anteil des Gesellschafters damit wertlos wäre.
Die Wirkungen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans treten für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und gegenüber Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder ein teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Insolvenzplan kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.
Für erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemachte Forderungen gilt folgendes: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, können untersagt oder einstweilig eingestellt werden, soweit die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet wäre (§ 259a InsO). Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 259b InsO).
Mit dem Insolvenzplanverfahren können knapp die Hälfte der erhaltungsfähigen Unternehmen fortgeführt (MIMO, Creditreform) und fast 60 % der betroffenen Arbeitsplätze gerettet werden (Institut für Mittelstandsforschung). Ungesicherte Gläubiger erhalten zudem im sanierungsorientierten Planverfahren für ihre Forderungen normalerweise eine Quote von 13 - 20 %, in Einzelfällen sogar über 30 % und damit weit mehr als im Regelinsolvenzverfahren (in der Regel unter 5 %). Bislang wurde von Insolvenzplanverfahren wegen struktureller Mängel des Verfahrens kaum Gebrauch gemacht. Dabei bietet das Planverfahren gerade in Kombination mit der Eigenverwaltung, bei der die Leitung des Unternehmens in den Händen der Geschäftsführung unter Aufsicht des Insolvenzverwalters verbleibt, Unternehmen die Möglichkeit, gut vorbereitet in ein Insolvenzverfahren einzutreten.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.