Grundzüge des Handelsvertreterrechts
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter, Handelsmakler und Franchisenehmer.
Die gesetzliche Regelung der Handelsvertretung findet sich im Wesentlichen in den §§ 84-92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB), auf dem auch die nachstehenden Ausführungen beruhen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in ihren wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Es wird unterschieden zwischen Warenvertreter einerseits, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter andererseits. Aufgrund der Wesensunterschiede zwischen den Sparten existieren für die letztere Gruppe auch diverse rechtliche Besonderheiten.
Für Handelsvertreter im Nebenberuf gelten die vorstehend zitierten Bestimmungen des HGB nur sehr eingeschränkt.
Die Ausführungen in unserem Merkblatt betreffen ausschließlich den hauptberuflichen Warenvertreter.