Märkte, Messen und Ausstellungen
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die behördliche Festsetzung hat zur Folge, dass Anbieter und Aussteller der festgesetzten Veranstaltung in den Genuss der sog. „Marktprivilegien“ kommen.