Facebook Custom Audience nur mit Einwilligung

Einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2018 zufolge verstößt der Einsatz des Marketing-Tools „Facebook Custom Audience“, ohne zuvor Einwilligungen der eigenen Kunden einzuholen, gegen das Datenschutzrecht. Mit seinem Urteil bestätigte der VGH einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2018. Auslöser des Rechtsstreits war, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) einem Online-Händler den Einsatz des Analyse-Tools untersagt hatte.
Das BayLDA erklärte in einer Pressemitteilung vom 20.11.2018, dass es die Entscheidung des VGH zum Anlass nehmen werde, seine Prüfungen auf weitere Branchen auszuweiten und Verstöße nach dem neuen Bußgeldrahmen der DS-GVO zu sanktionieren.
Unternehmen, die „Facebook Custom Audience“ einsetzen, sollten daher überprüfen, ob entsprechende Einwilligungen der betroffenen Kunden vorliegen.
Hintergrund: Mithilfe des Analyse-Tools „Facebook Custom Audience“ können Unternehmen Kunden, die zugleich Facebook-Nutzer sind, mit personalisierter Werbung ansprechen. Das Unternehmen lädt hierzu zunächst eine Liste mit Kundendaten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern) in gehashter Form hoch und übermittelt diese an Facebook. Die Liste wird anschließend mit den gespeicherten Facebook-Profilen abgeglichen. Das Unternehmen erhält auf diese Weise die Möglichkeit, auf Facebook gezielte Werbeanzeigen an einen zuvor ausgewählten Personenkreis zu richten, der durch die Vorgabe bestimmter Kriterien selbst festgelegt werden kann (z. B. männlich, zwischen 20 und 30 Jahren, sportbegeistert).
Tipp: Das BayLDA hat auf seiner Internetseite Hinweise für einen datenschutzkonformen Einsatz von „Facebook Custom Audience“ veröffentlicht.