Änderungen bei der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte

Am 20. September 2019 hat der Bundesrat einigen Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Rahmen des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) zugestimmt, die für Unternehmen von Relevanz sind. Die Änderungen werden am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten, womit noch in diesem Jahr zu rechnen ist.
Vorgesehen ist zum einen eine Erleichterung im Beschäftigtendatenschutz, indem das Schriftformerfordernis für Einwilligungen von Mitarbeitern in die Verarbeitung ihrer Daten aufgehoben wird. In Zukunft wird hierfür die Textform genügen. Einwilligungen von Beschäftigten können dann auch auf elektronischem Wege, zum Beispiel per E-Mail, eingeholt werden.
Des Weiteren wird die Personenzahl angehoben, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu benennen ist. Bisher musste nach dem BDSG unter anderem dann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt werden. In Zukunft gilt hierfür nun die Grenze von 20 Personen. Hierdurch soll vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen erreicht werden, da die erforderliche stetige Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten mit Kosten verbunden ist. Datenschutzbeauftragte genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz.
Unabhängig von der Personenanzahl kann sich eine Benennungspflicht jedoch auch weiterhin aufgrund der weiteren im BDSG und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgesehenen Umstände ergeben, z. B. wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Verarbeitung besonders sensibler Daten besteht.
Wichtig: Auch Unternehmen, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, müssen sämtlichen Pflichten der DS-GVO vollumfänglich nachkommen. Daher kann es bisweilen sinnvoll sein, auch ohne gesetzliche Verpflichtung hierzu freiwillig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der sich um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Unternehmen kümmert.
Update: Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU wurde am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen des BDSG sind somit am 26.11.2019 in Kraft getreten.