Industrie- und Handelskammer (IHK) als Einheitlicher Ansprechpartner

Als Dienstleister aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten erhalten Sie bei Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner Informationen über Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie auch notwendige Behördenkontakte abwickeln.
Durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie) wird das Ziel verfolgt, Fortschritte im Hinblick auf einen echten Binnenmarkt für Dienstleistungen zu erreichen. Hierzu sieht die Richtlinie insbesondere die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie den Abbau von Hindernissen für die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die Begründung von Niederlassungen durch Dienstleistungserbringer vor.

Nach Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie sollen Dienstleistungserbringer aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, künftig sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine einheitliche Stelle („Einheitlicher Ansprechpartner“) abwickeln können.

Welche Staaten gehören zu den EU-/EWR-Mitgliedsstaaten?

a) die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich, die Republik Zypern
sowie
b) andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zurzeit: Island, Liechtenstein, Norwegen.

Was sind die Hauptaufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners?

  • Information des Dienstleisters über alle einschlägigen Vorschriften und erforderlichen Verfahren zur Aufnahme und Ausübung der geplanten Dienstleistungstätigkeit
  • Verfahrensunterstützung des Dienstleisters bei der Abwicklung der erforderlichen Formalitäten
Achtung: Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners als Verfahrensmittler führt nicht zu einer Veränderung der Zuständigkeiten, d.h. die Verwaltungsentscheidungen werden von der jeweils zuständigen Fachbehörde getroffen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann daher durch den Einheitlichen Ansprechpartner nicht vorgenommen werden. Der Einheitliche Ansprechpartner kann in Zweifelsfällen bei den zuständigen Stellen jedoch Informationen für den Dienstleister über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einholen.

In welchen Fällen kann die IHK für Oberfranken Bayreuth Sie als Einheitlicher Ansprechpartner unterstützen?

Örtliche Zuständigkeit:
Die IHK ist örtlich zuständig für Dienstleister aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Niederlassung begründen oder unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig werden möchten. Der räumliche Zuständigkeitsbereich der IHK für Oberfranken Bayreuth erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Oberfranken, ausschließlich der kreisfreien Stadt und des Landkreises Coburg. Der EAP ist auch Ansprechpartner für deutsche Gründer im Inland.
Sachliche Zuständigkeit:
Die IHK ist als Einheitlicher Ansprechpartner sachlich zuständig für alle Dienstleister aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, deren Tätigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und deren Tätigkeit nicht einer der folgenden Kammern zugeordnet ist: Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer-Bau, Landestierärztekammer.

Zudem hat die IHK eine Auffangzuständigkeit für alle Dienstleister deren Tätigkeit keiner der o. g. Kammern zugeordnet ist, z. B. Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte.

Der Begriff der „Dienstleistung“ ist sehr weit definiert. Er umfasst jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Folglich muss eine Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit sein, damit sie eine „Dienstleistung” im Sinne des EG-Vertrags und der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, d. h. sie muss durch einen Dienstleistungserbringer (bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) außerhalb der Beschränkungen eines Arbeitsvertrags erbracht werden.

Nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen insbesondere folgende Rechtsgebiete und Tätigkeiten (nicht abschließend):
  • Grundrechte, einschließlich des Schutzes oder der Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt
  • Sozialrecht
  • Arbeitsrecht, einschließlich Tarifautonomie und Arbeitskampfrecht
  • Strafrecht
  • Steuerrecht
  • Internationales Privatrecht und Verbraucherschutz
  • Subventionsrecht (Zugang zu öffentlichen Mitteln)
  • Medienrecht, soweit es zur Aufrechterhaltung der Medienpluralität dient
  • Sog. Jedermann-Vorschriften, d. h. Vorschriften, die von Dienstleistungserbringern bei ihrer Tätigkeit ebenso zu beachten sind, wie von Privatpersonen (z. B. Straßenverkehrsvorschriften, Stadtentwicklung, Bodennutzung, Stadtplanung, Raumordnung, Baunormen)
Ausgenommene Dienstleistungsbereiche (Art. 2 der DLR)
  • nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen, indem sie etwa kulturelle, soziale und karitative Leistungen wahrnehmen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, Pfandleiher, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen, auch Versicherungsvermittler und -berater)
  • Verkehrsdienstleistungen, jedoch ohne den Betrieb von Fahrschulen, Autovermietungen, Umzugs- oder Bestattungsfirmen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Privatkrankenanstalten, Humanmediziner, Apotheken), jedoch ohne Tätigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit sowie Dienstleistungen im Wellnessbereich, wie Sportstudios oder Saunen
  • audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen, d. h. Tätigkeiten des Fernsehens, des Rundfunks, des Kinos, der Presse werden von der Ausnahme erfasst, nicht jedoch begleitende Dienstleistungen, z. B. Dienstleistungen von Werbeagenturen oder die Fernseh- und Rundfunkwerbung selbst
  • Glücksspiele, beispielsweise Lotterien, Wetten, Automatenspiele in gewerblichen Spielhallen oder in staatlichen Spielbanken, Geschicklichkeitsspiele
  • mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten
  • soziale Dienstleistungen, die vom Staat (im weiten Sinne), dessen Beauftragten oder von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren oder Gerichtsvollziehern
In diesen Branchen entfällt weitgehend die Zuständigkeit der IHK als Einheitlicher Ansprechpartner.

Sie können sich persönlich, telefonisch, per Post, per Telefax oder auch per E-Mail an Ihre IHK als Einheitlicher Ansprechpartner wenden.
So erreichen Sie uns:
IHK für Oberfranken Bayreuth
- Einheitlicher Ansprechpartner -
Bahnhofstr. 25
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 886-0
Fax: 0921 886-9299
E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@bayreuth.ihk.de

Achtung: Wenn Sie Anzeigen, (Antrags-)formulare, Unterlagen, etc. über uns zur Weiterleitung an die zuständige Behörde einreichen möchten, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Datensicherheit eine Übermittlung per Post oder Fax!

Wo finden Sie weitere Informationen sowie Rechtsgrundlagen?