Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwaltung seit 01.08.2018

Für die gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung wird seit dem 1. August 2018 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Verwalter von Gewerbeimmobilien, Grundstücken und eigenen Wohnungen sind hiervon jedoch nicht betroffen.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. In Bayern (Ausnahme IHK Aschaffenburg) ist die IHK für München und Oberbayern als zentrale Stelle für die Erlaubniserteilung zuständig.

Wohnimmobilienverwalter sind nun zudem seit dem 1. August dazu verpflichtet, sich innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren im Umfang von 20 Stunden fortzubilden. Diese Verpflichtung besteht auch für Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Immobilienverwaltung mitwirken. Der erste Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020, sofern bereits in diesem Jahr eine Tätigkeit in der Wohnimmobilienverwaltung besteht. Die Einzelheiten der Weiterbildungspflicht sind in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.

Hinweis: Wenn Sie schon vor dem 01.08.2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und sich weiterhin in diesem Bereich betätigen möchten, gilt für Sie eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019, innerhalb derer die Erlaubnis beantragt werden muss. In diesem Fall darf die Tätigkeit noch bis zum Ablauf der Übergangszeit ohne bestehende Berufshaftpflichtversicherung ausgeübt werden. Die Weiterbildungspflicht ist jedoch auch hier bereits für das Kalenderjahr 2018 zu erfüllen.

Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren und den Berufspflichten von Wohnimmobilienverwaltern erhalten Sie in unseren Merkblättern.

Rechtsgrundlagen: