Versicherungsvermittler/-berater: Anpassung der Erstinformationen erforderlich
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem es sich bei der DIHK um die gemeinsame Registerstelle für die erlaubnispflichtigen Vermittlertätigkeiten handelt, hat die Rechtsformänderung auch Auswirkungen auf die Erstinformationspflichten von Versicherungsvermittlern und -beratern.
Versicherungsvermittler und -berater sind dazu verpflichtet, Versicherungsnehmern beim ersten Geschäftskontakt unter anderem Angaben zur gemeinsamen Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und ihrer Eintragung im Vermittlerregister mitzuteilen. Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle sowie die jeweilige Registrierungsnummer anzugeben.
Infolge der oben genannten Rechtsformänderung müssen Versicherungsvermittler und -berater die Angaben zur DIHK als gemeinsamer Registerstelle in ihren Erstinformationen gegenüber Kunden entsprechend anpassen. Hierzu ist die bisherige Angabe "Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V." zu ersetzen durch "DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer“.
Der Anpassungsbedarf besteht auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die zusätzlich eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater nach § 34d GewO besitzen.