Provisionsdeckel bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen

Am 10. Juni 2021 wurde das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz verkündet, das unter anderem die Einführung eines Provisionsdeckels für die Vermittlung von Restschuldversicherungen vorsieht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird hierzu entsprechend ergänzt um eine weitere Regelung in § 50a VAG.
Bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen sind Provisionen somit künftig auf 2,5% des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages begrenzt.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2022 in Kraft.