Brexit: Antragsfrist für vorübergehende Genehmigung verlängert
Versicherungsvermittler und -berater, die in Großbritannien im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig sind und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, können von Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Brexit profitieren. Bislang mussten Versicherungsvermittler und -berater mit Hauptniederlassung in Deutschland und einer Registrierung im deutschen Vermittlerregister für eine Tätigkeit in Großbritannien lediglich ein spezielles Notifizierungsverfahren durchlaufen. Die Auslandstätigkeit wurde dann im Register der Financial Conduct Authority (FCA) in Großbritannien eingetragen.
Um diese Tätigkeit auch nach einem Brexit weiter ausüben zu dürfen, muss eine vorübergehende Genehmigung (temporary permissions regime - TPR) bei der FCA in Großbritannien beantragt werden.
Die Antragsfrist für die vorübergehende Genehmigung wurde bis zum 30. Januar 2020 verlängert.
Der TPR-Antrag kann nach einer kurzen Registrierung über das entsprechende Portal der FCA gestellt werden. Zwischen Antragstellung und Bewilligung liegen in der Regel nur wenige Tage.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.fca.org.uk/brexit/temporary-permissions-regime-tpr