Änderung zum Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler bei juristischen Personen
Eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater setzt bei juristischen Personen grundsätzlich die Sachkunde aller vertretungsberechtigten Personen voraus. Sofern einzelne oder alle Geschäftsführungs-/Vorstandsmitglieder nicht sachkundig sind, kann der Sachkundenachweis auch im Wege der Delegation auf vertretungsberechtigte angestellte Aufsichtspersonen erbracht werden (§ 34d Absatz 5 Satz 4 GewO). Die nicht sachkundigen Geschäftsführer/Vorstände müssen in diesem Fall durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschluss von der Versicherungsvermittlung/-beratung ausgeschlossen werden und dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben.
Eine Delegation innerhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstands ist seit dem 1. Januar 2021 hingegen nicht mehr möglich. Diese Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzuges erforderlich. Auf Altfälle hat dies zunächst keine Auswirkungen, solange die Sachlage unverändert bleibt, es also z.B. keinen Wechsel in der Geschäftsführung gibt. Für sie besteht somit kein direkter Handlungsbedarf.