Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater
Wer zu Finanzanlageprodukten auf Honorar-Basis beraten möchte, benötigt seit 1. August 2014 eine Erlaubnis sowie die Registrierung im Vermittlerregister gem. § 11 a GewO.
Wer benötigt die Erlaubnis?
Die Erlaubnis nach § 34 h GewO benötigt, wer gewerblich zu Finanzanlageprodukten gem. § 34 f GewO gegen ein Honorar beraten möchte. Unterschied zur Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO ist, dass der Honorar-Finanzanlagenberater sein Honorar ausschließlich vom Anleger also seinem Kunden erhält.
Ablauf des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens:
Zuständige Erlaubnisbehörde in Bayern für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren, das für natürliche und juristische Personen gleichermaßen erforderlich ist, ist im Rahmen einer Verbundlösung die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung können auf unserer Homepage unter Recht/Steuern – Sachkunde und Erlaubnis – Honorar-Finanzanlagenberater abgerufen werden.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Wie bei der Erlaubnis nach § 34 f GewO müssen die persönliche Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie die ausreichende Sachkunde nachgewiesen werden.
Nachweis der Sachkunde:
Für den Sachkundenachweis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Finanzanlagenvermittlern. Die Sachkundeprüfung „Finanzanlagenfachman/-frau (IHK)“ dient demnach als Nachweis der erforderlichen Sachkunde und wird bei der IHK für Oberfranken Bayreuth angeboten.
Die Sachkunde kann ebenfalls durch entsprechende Berufsqualifikationen nachgewiesen werden. Hierzu zählen beispielsweise der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), Investmentfondskaufmann oder -frau. In unserem Merkblatt „Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater“ finden Sie weitere Informationen sowie alle gleichgestellten Berufsqualifikationen.
Die Sachkunde kann ebenfalls durch entsprechende Berufsqualifikationen nachgewiesen werden. Hierzu zählen beispielsweise der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), Investmentfondskaufmann oder -frau. In unserem Merkblatt „Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater“ finden Sie weitere Informationen sowie alle gleichgestellten Berufsqualifikationen.
Kann eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater beantragt werden?
Beide Gewerbe dürfen nicht nebeneinander ausgeübt werden. Eine Beratung auf Provisionsbasis schließt eine Beratung gegen Honorar aus und umgekehrt. Der Honorar-Finanzanlagenberater darf keine Zuwendungen von Dritten, beispielsweise dem Produktgeber, annehmen. Trotzdem erhaltene Provisionen von Dritten, muss der Berater an den Anleger unverzüglich weiterleiten. Bei Erteilung der Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater erlischt die bereits bestehende Erlaubnis nach § 34 f GewO.