FinVermV: Neuregelungen ab 1. August 2020
Am 1. August 2020 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft, die neue Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h Gewerbeordnung (GewO) und ihre mitvermittelnden Angestellten mit sich bringt.
Die Änderungsverordnung dient der Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). Hierzu wurden zusätzliche Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgenommen bzw. bestehende Regelungen an die Vorgaben der MiFID II angepasst.
So besteht ab 01.08.2020 bspw. die Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen.
Bei einer Anlageberatung muss der Gewerbetreibende dem Privatkunden vor Vertragsschluss zudem künftig statt des bisherigen Beratungsprotokolls eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.
Einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen ab dem 1. August 2020 erhalten Sie in unserem Merkblatt.