Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen ab 1. Januar 2021

Information der Regionaldirektion Bayern -
Markt und Integration Arbeitgeber
Das BMI und BMAS hat zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen ab 1. Januar 2021 Informationen zur Verfügung gestellt.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Regelungen:

Arbeitgeber müssen nichts unternehmen, wenn
  • britische Staatsangehörige oder
  • Familienangehörige britischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte 
bereits vor dem 31. Dezember 2020 legal beim Arbeitgeber gearbeitet haben.
Eine Weiterbeschäftigung ist ohne die Vorlage weiterer Dokumente beim Arbeitgeber möglich.

Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht - durch Dokumente nachgewiesen – ausnahmsweise unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen, sind hingegen wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln.