Schwanger in der Ausbildung

Schwanger in der Ausbildung – und jetzt?

Kaum ein Ereignis verändert das Leben so nachhaltig wie eine Schwangerschaft.
Für junge Frauen, die noch in der Ausbildung sind, ist eine unerwartete Schwangerschaft erst einmal ein großes Problem. Denn neben all den anderen ungeklärten Fragen müssen sie sich auch um ihre Ausbildung und die damit verbundenen finanziellen Aspekte kümmern. Wird eine Auszubildende schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er nun alles beachten muss, beziehungsweise welche Rechte und Pflichten nun bestehen.
Diese Information soll einen kurzen Überblick geben. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen sind das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) und das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).

Mitteilungspflicht der Auszubildenden

Sobald einer Auszubildenden der Zustand der Schwangerschaft bekannt ist, sollen sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen.
Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Hebamme über die Schwangerschaft und den Geburtstermin verlangen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Die Aufsichtsbehörde oder der Arzt können Beschäftigungsverbote zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen aussprechen.

Schweigepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Kenntnis über die Schwangerschaft vertraulich zu behandeln, auch Eltern gegenüber. Ausnahme: Er muss Betriebs-/Personalrat, Werksfürsorge und Aufsichtsbehörde informieren.

Vorsorgeuntersuchungen

Für Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber die Auszubildende von der Arbeitszeit freistellen.
Die dadurch entstehenden Fehlzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.

Mögliches Beschäftigungsverbot

Die Aufsichtsbehörde oder der Arzt können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind (beispielsweise unter anderem an Tankstellen oder in der Tierpflege). Dies führt zu einer langfristigen Unterbrechung der Ausbildung.

Arbeitszeit

Während Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Auszubildende nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Mutterschutzfristen

vor der Entbindung: sechs Wochen*
nach der Entbindung: acht Wochen regulär / zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten
Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutzurlaub um die Frist, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
* Auf ausdrückliche Bereiterklärung der werdenden Mutter darf diese bis zur Geburt arbeiten. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Stillpausen

Auf Anfrage ist stillenden Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit (während der Arbeitszeit) zu gewähren.
Diese sind: bis acht-Stunden-Tag: mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten pro Tag
mehr als acht Stunden: zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten pro Tag
falls es in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Gelegenheit zum Stillen gibt: zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten pro Tag
Stillzeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet oder auf die Ruhepausen angerechnet werden.

Teilnahme an Prüfungen

Sofern die generellen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Prüfung erfüllt sind, kann an der Prüfung auch während des Mutterschutzes teilgenommen werden.
Ausnahme: Inhalte der praktischen Prüfung stellen eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind dar (beispielsweise Tierpfleger).

Besuch der Berufsschule

Wird die Ausbildung nur um die Zeit des Mutterschutzes unterbrochen, empfiehlt sich auch in dieser Zeit der Besuch der Berufsschule.

Elternzeit

Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, so können Mutter oder Vater in die Elternzeit gehen. In dieser Zeit ruht das Ausbildungsverhältnis, wodurch sich die Ausbildung um die Elternzeit verlängert.
Zusammen haben beide Elternteile einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Sie können selbst entscheiden, wie sie diese 36 Monate aufteilen und ob sie die Zeit ganz ausschöpfen. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann aufgeteilt werden.
Während der Elternzeit erhält der Azubi keine Ausbildungsvergütung.
Die Elternzeit muss rechtzeitig beantragt werden.

Fortsetzung der Ausbildung

  • in Vollzeit, wie bisher (je nach Ausfallzeiten aufgrund genommener Elternzeit verlängert sich die Ausbildung)
  • in Teilzeit.
Detaillierte Informationen und Hilfe erhalten Sie bei Ihrer IHK.

Ende der Ausbildung

Die Ausbildung endet, sobald die werdende oder junge Mutter ihre Abschlussprüfungen bestanden hat. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme, es sei denn, es wurde vor der Schwangerschaft dahingehend bereits eine Vereinbarung getroffen.

Kündigungsschutz

Die Kündigung ist unzulässig
  • während der Schwangerschaft
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  • wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft oder Entbindung angezeigt wird