Schlichtungsausschuss
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Aufgaben des Schlichtungsausschusses
Ärger in der Berufsausbildung? Während einer beruflichen Ausbildung kann es hin und wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Vertragsparteien kommen. In den meisten Fällen werden solche Meinungsverschiedenheiten im persönlichen Gespräch aus dem Weg geräumt.
Um unvermeidbare Einigungen in das richtige Lot zu bringen, hat der Gesetzgeber im Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit dem Arbeitsgerichtsgesetz sowie dem kürzlich in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz Richtlinien erlassen, die eine Verhandlung vor einem unabhängigen Ausschuss, der bei den Industrie- und Handelskammern üblicherweise errichtet ist, zu verhandeln. Sofern die Situation eskaliert oder gar die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses droht, sind insbesondere die Ausbildungsberater unserer IHK gefragt. Aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können sie richterliche Entscheidungen tendenziell im Vorfeld den „Streithähnen“ unterbreiten. Oftmals sind es formelle Missachtungen der Inhalte von Ausbildungsverträgen (Rückseite), die dann „schwarz auf weiß“ gezeigt, zur Einsicht führen. Mehrmalige Vermittlungsversuche sind aber dabei keine Seltenheit. Möge es die Überzeugungskraft unserer Ausbildungsberater oder das notwendige Verhandlungsgeschick sein, dass Vernunft Einkehr hält.
Schlichtungsverfahren
Sofern die Bemühungen aller Beteiligten im Vorfeld umsonst waren, können Ausbilder oder Auszubildende den bei der IHK eingerichteten Schlichtungsausschuss anrufen. Auf jeden Fall muss dieser Ausschuss angerufen werden, bevor das Arbeitsgericht eingeschaltet wird. Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Ziel einer Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist, über den Wortlaut des § 111 ArbGG hinausgehend, die Beilegung eines Streites über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses und damit in der Regel die Fortführung des Berufsausbildungsverhältnisses. Nicht die „rechtlich richtige“ Lösung der Streitigkeit steht dabei im Vordergrund, sondern eine gütliche Einigung oder die Rettung des Ausbildungsverhältnisses. Ein vom Ausschuss gefällter Spruch besitzt bei Anerkennung durch die Beteiligten die Rechtskraft eines Urteils. Sollten auch die Bemühungen des Schlichtungsausschusses vergeblich gewesen sein, ist der Gang zum Arbeitsgericht frei.
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
Die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth errichtet gemäß § 102 BBiG und § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirks.
Der Bereich Berufsausbildung ist zuständig für die Errichtung des Schlichtungsausschusses. Er unterhält eine Geschäftsstelle (vgl. §§ 5, 6, 18 VerfOSA), die für den administrativen Teil der Ausschussarbeit verantwortlich zeichnet.
Der Ausschuss wird auf Antrag eines Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Dieser ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kammer einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin unverzüglich fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel persönliches Erscheinen an. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Tagungsort ist in der Regel der Sitz der Kammer. In dem Verfahren vor dem Ausschuss ist den Beteiligten ausreichend Gehör zu gewähren. Es soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Die Verhandlung kann durch gütliche Einigung; einstimmigen Spruch des Ausschusses; die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war; Säumnisspruch oder Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist; abgeschlossen werden.
Den Beteiligten ist eine vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnete Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung zuzustellen.
Der Bereich Berufsausbildung ist zuständig für die Errichtung des Schlichtungsausschusses. Er unterhält eine Geschäftsstelle (vgl. §§ 5, 6, 18 VerfOSA), die für den administrativen Teil der Ausschussarbeit verantwortlich zeichnet.
Der Ausschuss wird auf Antrag eines Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Dieser ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kammer einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin unverzüglich fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel persönliches Erscheinen an. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Tagungsort ist in der Regel der Sitz der Kammer. In dem Verfahren vor dem Ausschuss ist den Beteiligten ausreichend Gehör zu gewähren. Es soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Die Verhandlung kann durch gütliche Einigung; einstimmigen Spruch des Ausschusses; die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war; Säumnisspruch oder Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist; abgeschlossen werden.
Den Beteiligten ist eine vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnete Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung zuzustellen.