Berufsbildungsausschuss
Der Berufsbildungsausschuss ist ein Organ der Kammer. Er ist von der Kammergeschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
Der Berufsbildungsausschuss - und nicht die Vollversammlung - hat die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK als der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung zu beschließen. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion hat zwar das Selbstverwaltungsrecht der Kammer auf dem Gebiete der beruflichen Bildung eingeschränkt, aber den Berufsbildungsausschuss nicht organisatorisch verselbständigt, vielmehr ihn als Einrichtungsteil innerhalb des Organismus der IHK belassen.
Dem Ausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an. Die Lehrkräfte haben beratende Stimmen. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Berufen werden die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses von der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Berufung erstreckt sich auf längstens vier Jahre.
Dem Ausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an. Die Lehrkräfte haben beratende Stimmen. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Berufen werden die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses von der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Berufung erstreckt sich auf längstens vier Jahre.
Aufgabenbereiche des Ausschusses
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass der BBA in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören ist. Wichtig sind alle Angelegenheiten, die von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für die Berufsbildung nach dem BBiG sind Wie zum Beispiel folgende Regelbeispiele:
Nach § 79 Abs. 2 BBiG ist der BBA insbesondere anzuhören bei:
a) Erlass von Verwaltungsgrundsätzen:
Nach § 79 Abs. 2 BBiG ist der BBA insbesondere anzuhören bei:
a) Erlass von Verwaltungsgrundsätzen:
- über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten
- für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen
- für die Verkürzung der Ausbildungsdauer
- für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- für die Durchführung von Prüfungen
- zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung
b) Erlass von Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung
c)Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen
d) wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
c)Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen
d) wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
Wichtige Angelegenheiten, bei denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind nach § 79 Abs. 3 BBiG insbesondere:
a) Zahl und Art der der IHK angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse
b) Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen
c) Tätigkeit der Ausbildungsberater
d) für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung
e) Stellungnahmen oder Vorschläge der IHK gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen.
f) Bau eigener überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
g) Beschlüsse, die für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe bedürfen
h) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen
i) Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der IHK berühren
j) Haushaltsansätze
a) Zahl und Art der der IHK angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse
b) Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen
c) Tätigkeit der Ausbildungsberater
d) für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung
e) Stellungnahmen oder Vorschläge der IHK gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen.
f) Bau eigener überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
g) Beschlüsse, die für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe bedürfen
h) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen
i) Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der IHK berühren
j) Haushaltsansätze
Aufgabe des BBA ist es, die von der IHK aufgrund des BBiGs zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Der BBA beschließt also insbesondere die Prüfungsordnungen für Abschlussprüfungen sowie für Fortbildungs-, Umschulungs- und Ausbilderprüfungen, desgleichen Regelungen für Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen. Bei den Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen beschließt der BBA, solange Rechtsverordnungen des Bundes nicht ergangen sind, Inhalt, Ziel und Prüfungsanforderungen. Die vom BBA beschlossenen Rechtsvorschriften werden von der IHK erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
Mitglieder des IHK-Berufsbildungsausschusses
Wahlperiode: 1. Juli 2023 - 30. Juni 2027