Generative KI und das Urheberrecht

Künstliche Intelligenz rechtssicher einsetzen


Der Einsatz von generativer KI kann eine Arbeitserleichterung im Büro-Alltag darstellen. Jedoch sollte man sich über die damit einhergehenden rechtlichen Problematiken Gedanken machen. Unter anderem dem Spannungsfeld zwischen generativer KI und dem Urheberrecht.

Generative KI beschreibt auf künstliche Intelligenz basierende Systeme, die neue Inhalte wie Texte, Bilder oder Videos erstellen. Ausgelöst wird die Erstellung neuer Inhalte durch sogenannte Prompts – Anweisungen des Nutzers, was erstellt werden soll. Grundlage für die Schaffung der Inhalte sind große Datenmengen, auf die die KI zurückgreift. Auf der anderen Seite steht das Urheberrecht, welches das kreative menschliche Schaffen schützt.

1. Darf ich in ein KI-Programm urheberrechtlich geschützte Inhalte eingeben?
Wenn Sie beispielsweise einen Text von einem KI-System zusammenfassen oder umformulieren lassen möchten, müssen Sie diesen dort als Prompt eingeben. Dabei sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob es sich um einen geschützten Inhalt handelt und ob Sie die erforderlichen Rechte haben, diesen Inhalt in ein KI-System einzugeben. Im Zweifel ist dies zu verneinen, wenn Sie keine explizite Genehmigung des Rechtsinhabers haben, da die vorhandenen Ausnahmen der zulässigen Vervielfältigung auch ohne eine Genehmigung bei der Nutzung von KI-Systemen wohl nicht greifen. So wird die hier mögliche Ausnahme der bloßen vorübergehenden Vervielfältigung hier nicht einschlägig sein. Die Vervielfältigung wird durch das KI-System vorgenommen, was bedeutet, dass Sie darüber als Nutzer im Normalfall keinen Einfluss haben. In der Praxis werden die eingegebenen Prompts meist weiter verwendet, um das System zu verbessern.

2. Kann ich mit der Verwendung von KI-Erzeugnissen Urheberrechte verletzen?
Grundsätzlich gibt ein KI-System keine bereits vorhandenen Inhalte wieder, sondern erzeugt neue Informationen aus den Trainingsdaten. In diesem Fall wird mit dem geschaffenen Inhalt kein Urheberrecht verletzt. Werden jedoch beispielsweise längere Textpassagen eines geschützten Werkes übernommen, so kann das problematisch sein. Ebenso, wenn man sich von dem KI-Programm einen Text nur übersetzen lässt oder eine reine Reproduktion eines bereits vorhandenen Inhaltes fordert. In den Fällen besteht der urheberrechtliche Schutz des Ausgangsmaterials fort und mit der Verbreitung des Outputs wird das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt, sofern er eine solche Nutzung nicht gestattet hat.

3. Sind die Erzeugnisse, die generiert werden, selbst urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt Werke, bei denen es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. Daran fehlt es bei einem KI-generierten Output. Abgesehen von dem Prompt, der eingegeben wird, wird nichts von einem Menschen erschaffen. Der Output wird allein von dem KI-System gestaltet. Es liegt daher keine persönliche geistige Schöpfung vor, der Output ist damit nicht als Werk schutzfähig.

Neben dem Urheberrecht sind auch weitere Bereiche zu beachten, so bringt die Nutzung von künstlicher Intelligenz auch datenschutz- sowie IT-sicherheitsrechtliche Risiken mit sich. Die Eingabe von personenbezogenen als auch sensiblen Daten sollte in jedem Fall unterlassen werden, um einen Datenschutzverstoß zu vermeiden sowie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Für Cyberkriminelle bietet die künstliche Intelligenz neue Möglichkeiten und erleichtert unter Umständen einen Hackerangriff.
Fazit: Die Nutzung von KI in der Arbeitswelt ist nicht grundsätzlich abzulehnen, jedoch sollte man stets umsichtig damit umgehen. Füttern Sie eine KI nicht unbedacht mit sensiblen Daten oder Inhalten, welche urheberrechtlich geschützt sind. Der Output, der generiert wird, sollte immer kontrolliert werden, sowohl auf mögliche Urheberrechtsprobleme als auch auf die Richtigkeit der Inhalte. Zudem ist es empfehlenswert, mit der Nutzung von KI transparent umzugehen, indem man KI-generierte Werke als solche kennzeichnet.
Sandra Nützel
Arbeits- und Wettbewerbsrecht