Gefahrgut-Änderungsverordnung
Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen passt nationale Regelungen an ADR/RID/ADN 2023 an
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die “Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen” vom 28. Juni 2023 bekannt gemacht (BGBl 2023 I Nr. 174). Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2023 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN in nationales Recht umgesetzt sowie die daraus resultierenden Anpassungen, insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB), vorgenommen. Zudem dient die Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022. Die Artikelverordnung enthält die zur Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Änderungen in
- der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) – Artikel 1),
- der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV – Artikel 2),
- der Gefahrgutbeauftragenverordnung (GbV – Artikel 3) und
- der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV – Artikel 4)
Für Gefahrgutbeauftragte sind die verabschiedeten Änderungen in der GbV in folgenden Punkten wesentlich:
Zum einen sind für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten nun auch Online-Formate erlaubt. In § 5 Absatz 1 (GbV) wird folgender Satz angefügt: “ Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.”
Zum anderen werden in § 8 Absatz 2 die Wörter “schriftliche Aufzeichnungen” durch die Wörter “Aufzeichnungen in Textform” ersetzt. Absatz 3 wird aufgehoben. In der Bundesrat Drucksache 173/23 wird dies wie folgt erläutert: “Bisher ist der Gefahrgutbeauftragte nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 GbV verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen bisher der zuständigen Behörde in Schriftform zur Prüfung vorzulegen (Absatz 3 Satz 2). Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form “mündlich” auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sind nun ausdrücklich zugelassen. Absatz 3 des § 8 GbV wird gestrichen, da eine Aufbewahrungspflicht für den Gefahrgutbeauftragten nicht benötigt wird.
Der Jahresbericht und die von Gefahrgutbeauftragten anzufertigenden Aufzeichnungen sollen in den Unternehmen aufbewahrt werden, auf die sie sich beziehen. Dies gilt auch, wenn ein externer Gefahrgutbeauftragter tätig wird. Es ist daher ausreichend, dass die Aufbewahrungspflicht beim Unternehmen angesiedelt wird.
Entsprechend wurde § 9 Absatz 3 wie folgt gefasst: ”Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und 3 , den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.”