eCMR-Frachtbrief

Mit Inkrafttreten des eCMR-Zusatzprotokolls ist es auch in Deutschland möglich, den elektronischen CMR-Frachtbrief rechtswirksam einzusetzen. Gleichzeitig bestehen aber gewisse Unsicherheiten in der rechtskonformen Auslegung. An einer Konkretisierung zu elektronischen Transportbegleitdokumenten wird auf nationaler und europäischer Ebene gearbeitet. Für den Übergang ist es daher wichtig, gewisse Dinge bei der Umsetzung von eCMR-Projekten zu beachten.
Immer wichtig und nicht nur für den Übergang, so Syndikusrechtsanwalt Guido Belger vom BGL: Es sollten sich alle beteiligten Parteien – Frachführer, Verlader, Empfänger – per AGB oder Individualvereinbarung auf ein System und Verfahren einigen. In den AGB sollten die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien aufgeführt werden. Dazu würden nicht nur die Einigung auf eine Softwarelösung zählen, sondern auch der Umgang mit den Daten, so dass die Datensouverärinität der einzelnen Parteien gewährleistet ist.

Anforderungen an die Software

Die Unternehmen müssten einiges beachten, um loslegen zu können, ergänzt Rechtswissenschaftler David Saive von der Universität Oldenburg. “ Aber nur wer in der Lage ist, mit diesen Technologien umzugehen, kann auch reagieren und mit der Erfahrung datengetriebene Geschäftsmodelle aufsetzen.” Dafür müsse man anfangen, mit einer Maßgabe: “Bevor Sie eine Software nutzen, fragen Sie am besten noch einen Juristen, der sich mit dem Thema auskennt, ob diese so wirklich in Ordnung ist.”
Der Rechtswissenschaftler empfiehlt, verschiedene Aspekte bei der Auswahl einer Software grundsätzlich zu berücksichtigen. Individuell und im Detail sei aber zusätzlich eine genauere Analyse durch Juristen notwendig.
  1. Die Software muss in der Lage sein, alle Informationen eines CMR-Frachtbriefs digital abbilden zu können. (zum Beispiel: Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 13 CMR-Übereinkommen),
  2. und zwar in der Form, dass alle Beteiligten am eCMR darauf auch jederzeit zugreifen können.
  3. Der Zugriff auf die Dokumente muss möglich sein, ohne dass sich eine Behörde bei den vor Ort durchgeführten Kontrollen dafür in irgeneiner Form registrieren muss.
  4. Die Software muss fortgeschrittene Elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 26 der eIDAS-Verordnung einsetzen (EU-Verordnung 910/2014).
  5. Sie muss allen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen.
  6. Sie muss dabei zugleich eine relative Transparenz beziehungsweise Datensouveränität zur eFTI-Verordnung und zum eCMR-Frachtbrief erfüllen. Die Daten sollten nur für die Parteien sichtbar sein, die am Prozess beteiligt sind, für alle anderen nicht.
  7. Keine juristische Anforderung, sondern eine praktische: Die Software muss in der Lage sein, nahtlos über Schnittstellen mit den Transportmanagementsystemen kommunizieren zu können. Auch eine Interoperabilität, etwa zum Warehousemanagementsystem und zum SAP-System, kann die Lösung zukunftssicherer machen.

Shortfacts eCMR

Das eCMR-Zusatzprotokoll von 2008 ergänzt das CMR-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1956 über die Beförderung von Gütern im internationalen Straßenverkehr und legt einen groben Rahmen für die digitale Version des CMR-Frachtbriefs fest, der aber technologieoffen bleibt. Das Zusatzprotokoll ist 2011 in Kraft getreten. Aktuell haben es 31 Länder ratifiziert, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich, die Niederlande, Großbritannien und Polen. In Deutschland ist das Zusatzprotokoll seit Anfang April 2022 in Kraft.
Quellen: Verkehrsrundschau, Guido Belger (BGL), David Saive, Carl von Ossietzky (Universität Oldenburg), UN, BMJ, DGTR, EUR-Lex

Stand: Mai 2022