BKrFQG - Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Inbesondere bei der innerhalb von 5 Jahren vorgeschriebenen 35-stündigen Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation wird auch die Auffrischungsschulung nach ADR, die nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 BKrFQV mit 7 Stunden (also in der Regel ein Ausbildungstag) angerechnet wird, von zahlreichen Kraftfahrern/-innen genutzt.
Aber Achtung!
Bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden die 5 Jahre genau berechnet. Das führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, weil diese länger als 5 Jahre her ist. Nach ADR ist die Auffrischungsschulung innerhlb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR- Schulungsbescheinigung möglich, ohne einen Zeitverlust bei der Geltungsdauer zu erleiden.
Ein Beispiel hierzu:
ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019. Die Aufrischungsschulung hat der Teilnehmer am 01./02.02.2019 absolviert und die Prüfung bestanden. Die neue ADR-Schulungsbescheinigung ist damit gültig bis 30.09.2024.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis, bzw. Eintrag der Schlüsselzahl “95” im Führerschein, ist gültig bis 31.03.2024, d.h Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 01.04.2019 angerechnet.
Seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung sind allerdings mehr als 5 Jahre vergangen. Daher ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig.
Logistikverantwortliche, Fuhrparkleiter und vor allem die betroffenen Fahrzeugführer/-innen sollten dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.