Über uns
IHK-Beitrag
Zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben ist die IHK auf die Erhebung von Beiträgen bei ihren Mitgliedsbetrieben angewiesen. Damit die IHKs möglichst unabhängig vom Einfluss großer und einflussreicher Unternehmen ihre Aufgaben erfüllen können, hat der Gesetzgeber in den §§ 2 und 3 Industrie- und Handelskammer-Gesetz die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht aller zum Bezirk einer IHK gehörenden und dem Gewerbesteuergesetz unterliegenden Betriebe geregelt.
Die Beiträge sollen dabei an der Leistungskraft der Betriebe orientiert werden. Als hauptsächlicher Maßstab für die Leistungskraft gilt nach herrschender Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungspraxis der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn eines Betriebes. Somit werden ertragsstarke Betriebe - unabhängig davon wie viele spezielle Dienstleistungen sie von der IHK in Anspruch nehmen - stärker mit Beiträgen belastet als ertragsschwache Betriebe.
Die Leistungen der IHK bei der Interessenvertretung gegenüber dem Staat, gegenüber Körperschaften und Behörden, kommen allen kammerzugehörigen Betrieben zu gute. In vielen Fällen profitieren die ertragsstarken Betriebe mehr als die ertragsschwächeren.
Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
Ihre Vertreter in der Vollversammlung, das von allen IHK-zugehörigen Betrieben gewählte Parlament der Wirtschaft, beschließen jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlagen (Prozentsatz vom Gewerbeertrag/Gewinn) für alle IHK-zugehörigen Unternehmen.