Sonderverkäufe

Durch die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 sind viele der bis dahin geltenden Beschränkungen für Schluss- und Räumungsverkäufe weggefallen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Werbung für derartige Sonderveranstaltungen keinerlei wettbewerbsrechtlichen Regeln mehr unterworfen ist. Insbesondere sind das Irreführungsverbot sowie das Transparenzgebot, demzufolge bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, zu denen auch Preisnachlässe zählen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssen, zu beachten. Es gilt der Grundsatz: Werben Sie nur mit Angaben, die hinreichend klar und zutreffend sind.

1. Schluss- und Räumungsverkäufe

Winter- und Sommerschlussverkäufe

Das (neue) UWG kennt früher bestehende Einschränkungen für Winter- und Sommerschlussverkäufe nicht mehr. Lange Zeit waren Schlussverkäufe nur zulässig für jeweils zwei Wochen ab dem letzten Montag im Januar und Juli. Dabei durften nur Kleidung, Textilien, Schuhe, Lederwaren und Sportartikel als Schlussverkaufsware verkauft werden.
Alle diese Einschränkungen sind weggefallen. Es ist jetzt also möglich, Schlussverkäufe außerhalb dieser genannten Zeiträume oder auch zu anderen Jahreszeiten durchzuführen. Auch gilt die bisherige Beschränkung des Sortiments nicht mehr. Allerdings empfiehlt es sich, Schlussverkäufe schon aus Gründen der Werbewirkung in erster Linie auf saisongebundene Ware zu beziehen. Es macht schon sprachlich wenig Sinn, einen Schlussverkauf für Ganzjahresartikel durchzuführen.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Sommerschlussverkauf bei Ihrem Optiker - alle Sonnenbrillen 20 % reduziert!
  • Frühjahrsschlussverkauf - wir reduzieren unsere gesamte Frühjahrskollektion!
  • Mid season sale
  • WSV für Ölheizungen
  • SSV in Ihrem Autohaus - tolle Rabatte für Cabrios!Stadtfestschlussverkauf

Räumungsverkäufe

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt auch die bisherigen Einschränkungen für Räumungsverkäufe nicht mehr. Bislang waren Räumungsverkäufe nur zulässig bei vollständiger Geschäftsaufgabe, wegen eines baugenehmigungspflichtigen Umbaus oder wegen eines Brand- oder Wasserschadens. Auch dann durften sie nur durchgeführt werden, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist mit einer vollständigen Warenliste bei der IHK angemeldet wurden. Bei Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe durfte innerhalb von zwei Jahren danach kein Geschäft mit demselben Gegenstand im selben Ort oder in benachbarten Orten eröffnet werden. Auch Räumungsverkäufe für einzelne Filialen waren unzulässig. Alle diese Einschränkungen sind nunmehr weggefallen. Es ist jetzt also möglich, einen Räumungsverkauf auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei der Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei einer Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.

Transparenzgebot und Irreführungsverbot bei Schluss- und Räumungsverkäufen

Wie bei allen Sonderveranstaltungen muss die Werbung für derartige Aktionen aber transparent sein und darf nicht irreführen. Im Hinblick auf die Transparenz der Werbung war lange Zeit die Frage umstritten, ob in der Werbung eine zeitliche Beschränkung (sogenannter Aktionszeitraum) bei einem Räumungsverkauf angegeben werden muss, das heißt ob mitgeteilt werden muss, in welchem Zeitraum die Angebote gelten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem mit einer Mischung aus Schluss- und Räumungsverkauf geworben wurde, entschieden, dass Aktionszeiträume nur dann angegeben werden müssen, wenn tatsächlich eine zeitliche Beschränkung besteht, z.B. wenn der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder der Geschäftsinhaber einen solchen Zeitpunkt festlegt. Wenn ein solcher Zeitpunkt für das Ende des Räumungsverkaufes feststeht, muss er daher in der Werbung genannt und auch tatsächlich eingehalten werden.
Auch das Irreführungsverbot führt nicht dazu, dass derjenige, der z.B. sein Lager räumen möchte, von vorne herein einen zeitlichen Rahmen hierfür festlegen muss. Allerdings kann ein Räumungsverkauf seiner Natur nach nicht von unbeschränkter Dauer sein. Daher ist zu beachten, dass es bei einer übermäßig langen Werbung für einen Räumungsverkauf zweifelhaft werden kann, ob tatsächlich eine Räumung erfolgen soll oder diese nur vorgeschoben ist. Hierin könnte eine Irreführung liegen, die auch nach neuem Recht immer dann vorliegt, wenn der angegebene Grund für die Sonderaktion tatsächlich gar nicht vorliegt, sondern vorgeschoben wird.
Irreführend ist es auch, wenn für die Aktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, aber auch nach deren Ablauf weiterhin der reduzierte Preis verlangt wird. Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung es wie bei der alten Rechtslage für irreführend und damit für unzulässig halten wird, wenn bereits vor dem Schlussverkauf reduzierte Ware nicht weiter reduziert wird.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Wir brauchen Platz - wir räumen unser Lager
  • Alles muss raus! Darum 20 % 30 % 40 % reduziert!
  • Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
  • Totalausverkauf wegen Renovierung
  • Wir schließen diese Filiale - 30 % auf alles!
  • Helfen Sie uns beim Umzug - Ersparen Sie uns das Schleppen!
Irreführend und damit unzulässig sind dagegen Werbeaussagen wie:
  • „Wir schließen” wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt (Zulässig wäre aber eine Werbung „Wir wechseln den Inhaber - und der neue will unsere Ware nicht!")
  • „Wir bauen um" wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden (Zulässig wäre aber: „Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!")

2. Jubiläumsverkäufe

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt auch die bisherigen Einschränkungen für Jubiläumsverkäufe nicht mehr. Bislang waren Jubiläumsverkäufe nur zulässig bei durch die Zahl 25 teilbare Jubiläen. Sie durften nur für das gesamte Unternehmen durchgeführt werden; Jubiläen einzelner Filialen durften nicht als Jubiläumsverkauf gefeiert werden. Auch durfte ein Jubiläumsverkauf nur in engem zeitlichem Zusammenhang zum eigentlichen Jubiläumsdatum veranstaltet werden.
Diese Einschränkungen sind nunmehr weggefallen. Es ist jetzt also möglich, einen Jubiläumsverkauf bei nicht durch 25 teilbaren, also beispielsweise alle fünf oder zehn Jahre, durchzuführen. Auch „Schnapszahljubiläen" dürfen als Jubiläumsverkauf gefeiert werden. Ebenso kann ein persönliches Jubiläum (runder Geburtstag des Inhabers, Silberhochzeit der Unternehmensgründer usw.) durch einen Jubiläumsverkauf begangen werden. Auch kann ein Jubiläum, das sich nur auf eine Filiale bezieht, zum Anlass für einen Jubiläumsverkauf genommen werden. Anlässlich eines Jubiläumsverkaufes können in unbegrenztem Umfang Preisnachlässe oder Rabatte gewährt werden. Allerdings sind Jubiläumsverkäufe, wie alle Sonderaktionen, dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass das angegebene Jubiläum erreicht sein muss und nicht vorgeschoben sein darf. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Werbung muss auch ein bestimmter Zeitraum angegeben werden, in dem der Jubiläumsverkauf stattfindet. Für zulässig gehalten wird hier ein Zeitraum von vier Wochen.
Irreführend wäre ein Jubiläumsverkauf, der in übermäßigem zeitlichem Abstand zum eigentlichen Jubiläum durchgeführt wird, um eine günstige Saison auszunutzen, z. B. Jubiläum im März, Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Unsere Filiale in Aschaffenburg wird volljährig - feiern Sie mit uns den 18. Geburtstag!
  • 20 % Prozent auf alles!
  • Wir werden 112 - Großes Feuerwehrfest!
  • Feiern Sie mit - die Mutter aller Schnäppchen wird 88!

3. Einführungsverkäufe und Eröffnungsangebote

Anlässlich einer Geschäftseröffnung oder der Einführung eines neuen Produkts werben viele Unternehmen mit reduzierten Preisen. Wird in einem solchen Fall dem beworbenen Preis ein anderer (z.B. durchgestrichener) Preis gegenübergestellt, muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Außerdem muss ein derartiges Angebot zeitlich befristet und in der Werbung angegeben werden, ab wann die Normalpreise gefordert werden.
Wird der beworbene Preis keinem anderen (z.B. durchgestrichenen) Preis gegenübergestellt, kann der Unternehmer es der Rechtsprechung zufolge unter Umständen von der Nachfrage oder den Einkaufskonditionen abhängig machen, wie lange der Einführungspreis gewährt wird. Allerdings darf dabei die Dauer des Angebots nicht kürzer sein, als es der Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Wer sicher gehen will, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, sollte daher auch bei Werbung mit Eröffnungsangeboten oder Einführungsverkaufen einen Aktionszeitraum angeben.
Achtung: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie Ihre IHK oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.