Impressumspflicht bei Facebook & Co.
Webseiten und andere gewerbliche Auftritte müssen gemäß § 5 des Digital-Dienste-Gesetz über ein Impressum verfügen. Viele Unternehmen nutzen darüber hinaus Social Media-Angebote wie Facebook, Xing, LinkedIn und andere und agieren dort mit Profilen und Fan-Seiten.
Das Landgericht Aschaffenburg und das Landgericht Frankfurt haben bestätigt, dass auch bei Facebook-Fan-Seiten, die von Unternehmen betrieben werden, ein Impressum Pflicht ist. Fehlt dieses, drohen Abmahnungen. Zu den Pflichtangaben zählen neben dem Namen und der Anschrift die Rechtsform bei juristischen Personen sowie die Vertretungsberechtigten nebst Kontaktdaten. Zusätzlich müssen, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Registergericht oder auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Nutzer das Impressum nicht direkt über die Profilseite, sondern über eine Verlinkung erreichen kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn diese Verlinkung unter dem Punkt „Info“ zu finden ist oder wenn der Link zu lang ist und erst aktiv wird, wenn der Besucher auf „Mehr“ klickt. Der Link muss einfach, effektiv optisch und ohne langes Suchen auf der Seite des sozialen Netzwerkes gefunden werden können und auch so gekennzeichnet sein, dass einem Nutzer die Bedeutung des Links klar ist.
Das Digital-Dienste-Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.