Firmierungsfragen
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden – siehe § 17 Handelsgesetzbuch (HGB). Unter „Firma“ ist nicht das Unternehmen als solches zu verstehen.
Die Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen – siehe § 18 Handelsgesetzbuch (HGB).
Als irreführend sind beispielsweise Firmenzusätze anzusehen, mit denen das Publikum über Umfang und Leistungsfähigkeit des Unternehmens Vorstellungen verbindet, denen das Unternehmen nicht gerecht wird. Ob mit einem Firmenzusatz eine Irreführung verbunden ist, wird vor allem nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt.
In jedem Fall muss sich jede neue Firma von den an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Jede Firmenbezeichnung muss auch den jeweiligen Rechtsformzusatz oder eine allgemein verständliche Abkürzung davon enthalten (OHG, KG, GmbH & Co. KG; Einzelunternehmen führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e.K.“, „e.Kfm.“, „ e.Kfr.“).
Die IHK steht zur Vorabprüfung der Zulässigkeit von Firmenzusätzen gerne zur Verfügung.