Gesetz zur CSR-Berichtspflicht

Das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) regelt, dass große Unternehmen auch über ihr soziales und ökologisches Handeln Rechenschaft ablegen müssen. Entsprechende Regeln gelten in der ganzen Europäischen Union (EU).
  • Ab dem Geschäftsjahr 2017 gilt die CSR-Berichtspflicht, und zwar für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Betroffen sind Unternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Bilanzsumme entweder mehr als 20 Millionen Euro beträgt oder deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen. Die nicht finanziellen Informationen sollen berichtet werden: integriert im Geschäftsbericht, parallel zum Geschäftsbericht oder zeitlich nachgeordnet binnen einer gewissen Frist. Im Fall der separaten Berichterstattung ist sie zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar zu machen.
  • Prüfpflicht: Es gibt keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog dem Bericht selbst zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt ab dem Geschäftsjahr 2019.
  • Veröffentlichungsfrist: Parallel veröffentlichte Berichte müssen vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden. Dies ist die gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht.
  • Konzerntöchter: Erleichterungen gibt es für Unternehmenstöchter. Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der Europäischen Union sitzt, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Bei den Tochterunternehmen, deren Konzernmutter außerhalb der EU ansässig ist, gilt diese Ausnahme dann, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, der den EU-Vorschriften entspricht.
  • Berichtsstandards: Nach welchem Standard die Unternehmen berichten, ist ihnen überlassen. Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen.
Was ist mit Unternehmen, die bereits nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) berichten? Der DNK ist laut eines Gutachtens mit der EU-Richtlinie zur CSR-Pflicht kompatibel.