Aushangpflicht für Gesetzestexte
Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ob ein Gesetz oder einzelne Bestimmungen daraus aushangpflichtig sind, ergibt sich aus einer entsprechenden Bestimmung im jeweiligen Gesetz selbst, so wird die Aushangpflicht des Arbeitszeitgesetzes zum Beispiel in § 16 Absatz 1 vorgegeben. Ziel der Aushangpflicht ist, die Arbeitnehmer über für sie geltende Schutzvorschriften zu informieren. Arbeitgeber müssen jedoch nur die Gesetze aushängen, in deren Schutzbereich ihre Arbeitnehmer fallen. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur in Betrieben ausgehängt werden, in denen eine Röntgeneinrichtung betrieben wird.
Aushangpflichtige Gesetze müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein. Hier bietet sich zum Beispiel ein Aushang am „Schwarzen Brett“ an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen beziehungsweise auslegen. Haben alle Arbeitnehmer Zugang zu einem Computer mit Zugang zum Intranet des Unternehmens, können die aushangpflichtigen Gesetze auch über das Intranet veröffentlicht werden.
Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), zusätzlich Informationen über die Stelle, die im Betrieb für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständig ist
- § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) - wenn regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (UVV)
Darüber hinaus können spezielle Vorschriften aushangpflichtig sein, zum Beispiel die Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung. Die einzelnen Gesetze finden Sie im Internet. Die Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, häufig finden Sie diese auch auf der jeweiligen Internetseite.