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Erläuterungen zum Warenursprung

Der Begriff des Warenursprungs wird im Außenhandel häufig verwendet. Genauso wie jeder Fluss einen Ursprung hat, hat auch jede Waren ihren Ursprung. Wie bei einem Fluss kann es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Ursprung festzustellen, wenn mehrere Teile in ein Endprodukt einfließen.
Im Ursprungsrecht wird zwischen dem nichtpräferenziellen und dem präferenziellen Ursprung unterschieden. Hiervon abzugrenzen ist die Warenmarkierung „Made in ...“.
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle, auch handelspolitisch genannte Ursprung für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise.

Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung der EU für Exportzwecke

Jeder Ware kann auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer, allgemeiner Ursprung zugewiesen werden. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist bei vielen Empfangsländern zwingende Voraussetzung für die Einfuhr.
Dieser handelspolitische, nichtpräferenzielle Ursprung für die Ausfuhr wird in Deutschland regelmäßig durch ein Ursprungszeugnis der berufsständischen Organisationen (in der Regel die Industrie- und Handelskammern) nachgewiesen.
Rechtsgrundlage ist das EU-Zollrecht, § 1 Abs. 3 IHKG sowie das darauf basierende IHK-Satzungsrecht (Statut und Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen).
Für Exportzwecke eröffnet das neue Zollrecht verschiedene Möglichkeiten der Ursprungsfeststellung (Art. 61 Abs. 3 UZK). Entsprechend konkretisiert das IHK-Satzungsrecht nun die Ursprungsregeln für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bedient sich dabei den zwei wesentlichen zollrechtlichen Ursprungsregeln:
  1. Vollständiges Gewinnen oder Herstellen (Art. 60 Abs. 1 UZK, Art. 31 UZK-DA)
  2. Letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung (Artikel 60 Abs. 2 UZK)
Die weiteren Alternativen gemäß Art. 61 Abs. 3 UZK sollen hier nicht weiter erläutert werden. Bei Fragen wenden Sie sich gern an Ihren IHK-Ansprechpartner.

Artikel 60 Abs. 1 UZK, Art. 31 UZK-DA: Vollständige Herstellung in einem Land

Nach Art. 60 Abs. 1 UZK gelten vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben.
Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DA) beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Ware als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gilt.
Dieser Ursprungsregel kommt aufgrund der globalen arbeitsteiligen Produktionsprozesse heutzutage nur noch wenig Praxisrelevanz zu.

Artikel 60 Abs. 2 UZK: Letzte wesentlich Be- oder Verarbeitung

Ist an der Herstellung einer Ware mehr als ein Land beteiligt, so gilt nach Art. 60 Abs. 2 UZK die Ware als Ursprungsware des Landes
  • in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
  • die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
  • und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Der Ursprungserwerb orientiert sich damit in der EU - die weltweiten Vorstellungen weichen an dieser Stelle voneinander ab - an der Verarbeitungstiefe, wonach eine Ware nur dann ursprungsbegründend der Volkswirtschaft eines Landes zuerkannt werden soll, wenn die durchgeführte Be- oder Verarbeitung von erheblicher Bedeutung war.
Im Ergebnis müssen die Produktionsschritte eine neue Ware ergeben oder zumindest eine wesentliche Herstellungsstufe ausmachen. Die Wesentlichkeit orientiert sich in erster Linie an der Verarbeitungstiefe und an den hierdurch einer Ware verliehenen Eigenschaften und Beschaffungsmerkmalen. Der Ursprung einer Ware kann daher nur auf den konkreten Einzelfall bezogen ermittelt werden.
Ein Beispiel: Aus Ungarn wird ein Fahrradschlauch importiert, bei dem das Ventil fehlt, aus Tschechien kommt das notwendige Ventil. Das Ventil wird in Deutschland in einem dazu eingerichteten Betrieb einvulkanisiert, es entsteht ein gebrauchsfähiger Fahrradschlauch. Der Ursprung dieses Produktes wäre in Deutschland (Europäische Union).
Die Ursprungssystematik des Art. 60 Abs. 2 UZK trägt insbesondere den häufig praktizierten arbeitsteiligen Prozessen Rechnung, die im Ergebnis mehrere Unternehmen an der Gesamtherstellung einer Ware zum Inhalt haben.
Für bestimmte Warengruppen, zum Beispiel mit der Hauptware zu liefernde, betriebsnotwendige - auch später nachgelieferte - Ersatzteile existieren darüber hinaus besondere Ursprungsbestimmungen.
Dokumentiert wird der nichtpräferenzielle, handelspolitische Warenursprung mit dem Ursprungszeugnis der IHKs.
Gern können Sie Ihren IHK-Ansprechpartner bei Fragen zur Ursprungsfeststellung kontaktieren.

Präferenzieller Ursprung

Bei dem präferenziellen Ursprung steht ein anderer Gedanke im Vordergrund als beim nichtpräferenziellen Ursprung. Die Europäische Gemeinschaft und als Rechtsnachfolger die Europäische Union hat mit vielen Staaten Abkommen geschlossen, genannt auch Präferenz- und Freihandelsabkommen, die den Warenverkehr mit diesen Staaten bevorzugen soll. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungsschritte exakt festgelegt.
Ware mit Präferenzursprung genießt eine Zollvergünstigung oder komplette Zollaussetzung. Die präferenzielle Ursprungseigenschaft muss nach den Ursprungs- und Bearbeitungsregeln ("Listenregeln") der jeweiligen Abkommen erlangt werden. Die einschlägigen produktspezifischen Listenregeln können über die Datenbank WuP-online abgerufen werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Präferenznachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) bei der Einfuhrverzollung.
Als Vornachweis für entsprechende Präferenznachweise wird innerhalb der EU das System der Lieferatenerklärungen genutzt. Lieferantenerklärungen werden - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet.
Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und in der Regel keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Waren keinen präferenziellen Ursprung.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung. Zusätzlich steht Ihnen Ihr IHK-Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung.

Warenmarkierung - „Made in ...“

Die Warenmarkierung „Made in ...“ erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen.
Die Warenmarkierung darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.