Verkehr

Berufskraftfahrerqualifikation

Allgemeine Informationen

Die Richtlinie 2003/59 der Europäischen Union gibt vor, dass Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen, über eine besondere Grundqualifikation verfügen müssen.
Die EU hat diese einheitliche Richtlinie erlassen, um für eine verbesserte Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu sorgen. Durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) wird diese EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Der Gesetzgeber wirkt mit der Verpflichtung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zur Weiterbildung darauf hin, diese in der Entwicklung eines defensiven und ökonomischen Fahrstiles zu bestärken.
Verpflichtet, die Grundqualifikationen nachzuweisen, sind Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erworben haben, sowie Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erworben haben. Fahrerinnen und Fahrer die ihre Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, müssen lediglich einen Weiterbildungslehrgang besuchen. Dieser Weiterbildungslehrgang muss von allen Fahrerinnen und Fahrern in einem fünf Jahres Rhythmus absolviert werden.

Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht Fragen und Antworten

Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sollen sowohl den betroffenen Fahrerinnen, Fahrern, Unternehmerinnen und Unternehmern eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten.

Auf Anerkennung der Schulungsanbieter achten!

Weiterbildungen und Lehrgänge für die Zulassung zur beschleunigten Grundqualifikation können nur anerkannt werden, wenn der Anbieter entsprechender Kurse seinerseits als Ausbildungsstätte anerkannt ist.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Lehrgänge auch von Veranstaltern angeboten werden, die dazu nicht berechtigt sind. Die bei diesen Anbietern erworbenen Nachweise sind leider wertlos.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind an dieser Stelle eindeutig.
  • Fahrschulen mit einer gültigen (!) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Fahrlehrergesetz,
  • Behördliche Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten,
Anerkannt sind auch solche Ausbildungsstätten, die zwar nicht zu den oben genannten „gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten“ gehören, aber kraft staatlicher Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen wurden.
Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zu einer Schulung, ob die gewünschte Ausbildungsstätte nach dem BKrFQG anerkannt ist!