Handel
Messen, Märkte und Ausstellungen
Messen, Märkte, Ausstellungen - das sind gern besuchte Veranstaltungen. Aber was ist zu beachten bei Messen, Märkten, Ausstellungen, Volksfesten, Spezialmärken und Wanderlagern? Welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
Messen, Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen müssen von der zuständigen Kommune nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzt werden. Nur dann sind die Teilnehmer/Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen des Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeanzeige befreit. Die zuständige Kommune holt vor der Festsetzung der Veranstaltung eine gutachterliche Stellungnahme bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein. In dieser Stellungnahme prüft die IHK, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Veranstaltung erfüllt sind.
Auch Wanderlager sind anzeigepflichtig. Wer durch eine öffentliche Ankündigung auf ein solches hinweist, hat dies zwei Wochen vor Beginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ebenso bedarf es einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte), wenn man ein Reisegewerbe betreiben will. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in der Gewerbeordnung (§§ 55 ff.) zu finden.
Termine zu Märkten, Festen und sonstigen Veranstaltungen 2024 im IHK-Bezirk finden Sie im Veranstaltungskalender
Merkblätter
- Reisegewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 714 KB) (Nr. 4306264)
- Wanderlager (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 684 KB) (Nr. 4306232)
- Messen-Märkte-Ausstellungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 650 KB) (Nr. 4306158)