Ladenschluss

Mit dem Beschluss des Bayerischen Ladenschlussgesetzes am 11. Juli 2025 vollzieht sich in Bayern ein grundlegender Übergang von der bundeseinheitlichen zu einer landesspezifischen Regelung der Ladenöffnungszeiten. Das neue Gesetz tritt am 1. August in Kraft.
Das ursprüngliche Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG) aus dem Jahr 1956 regelte die Ladenöffnungszeiten bundesweit und verfolgte in erster Linie das Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Mit der Föderalismusreform von 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Bundesländer über. Bayern war seither das einzige Bundesland, das weiterhin am Bundesgesetz festhielt und kein eigenes Regelwerk verabschiedete. Noch bis zum 31. Juli 2025 gilt im Freistaat daher das Bundesladenschlussgesetz. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bayerischen Ladenschlussgesetzes am 1. August 2025 wird dieses nun vollständig abgelöst.

Was soll sich ändern?

  • An den Öffnungszeiten an Werktagen ändert sich nichts: Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6 - 20 Uhr.
  • Es bleibt bei den vier verkaufsoffenen Sonntagen zu besonderen Anlässen (Märkte, Feste etc.)
  • Neu ist: Es sind nun bis zu acht Shoppingevents von Montag bis Samstag bis 24 Uhr möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Sie erlassen dazu eine Satzung.
  • Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende mit einer Öffnungszeit bis 24 Uhr pro Unternehmen geben. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der Abend muss mindestens 14 Tage im Voraus bei der Gemeinde angezeigt werden.
  • Außerdem sollen künftig personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen. Zulässig ist das übliche Warensortiment.
  • In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden geöffnet werden. Es dürfen regional typische Waren verkauft werden. Auch der Verkauf von Sportzubehör ist zulässig.
  • Gemeinden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.

Ausnahmen im Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (nach Art.1 BayLadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.
Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.
Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen,
  • die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken),
  • auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen)
  • oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind.

Was gilt zusätzlich in Bayern?

Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes (gültig bis 31.7.2025) gibt es das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen verweisen wir auf den IHK Ratgeber der IHK für München und Oberbayern sowie auf die Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung.