Handel

Ladenschluss

In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003. Das Gesetz regelt die Zeiten, in denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es den Gewerbetreibenden hingegen frei, ob und wieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer), Gaststätten und Dienstleistungsbetriebe.
Bei den Ladenschlusszeiten ist außerdem das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) zu berücksichtigen. Das FTG hat zahlreiche Ausnahmen.
Auch verkaufsoffene Sonntage (Sonntagsverkäufe) sind im Ladenschlussgesetz geregelt.  Nach § 14 des Gesetzes dürfen „Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein“. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnungen freigegeben.
Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der oben genannten Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

Ausführliche Informationen finden Sie auch im Merkblatt Tag der offenen Tür (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 679 KB) und im Merkblatt Ladenschluss (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 795 KB).