Handel

Ladenschluss

In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003. Das Gesetz regelt die Zeiten, in denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es den Gewerbetreibenden hingegen frei, ob und wieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer), Gaststätten und Dienstleistungsbetriebe. Im Juli hat das bayerische Kabinett einen Vorschlag für ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen.
Bei den Ladenschlusszeiten ist außerdem das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) zu berücksichtigen. Das FTG hat zahlreiche Ausnahmen.
Auch verkaufsoffene Sonntage (Sonntagsverkäufe) sind im Ladenschlussgesetz geregelt. Nach § 14 des Gesetzes dürfen „Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein“. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnungen freigegeben.
Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der oben genannten Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.
Das bayerische Kabinett hat am 23. Juli 2024 einen Vorschlag für ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen. Bislang ist das alte Ladenschlussgesetz des Bundes in Bayern gültig.
Was soll sich ändern?
  • An den Öffnungszeiten an Werktagen soll sich nach dem Willen der Staatsregierung nichts ändern: Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6- 20 Uhr.
  • Zusätzlich zu vier verkaufsoffenen Sonntagen zu besonderen Anlässen sollen nun bis zu acht Shoppingevents von Montag bis Samstag bis 24 Uhr möglich sein. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen.
  • Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende pro Unternehmen geben, die bei der Kommune angezeigt werden müssen.
  • Außerdem sollen künftig digitale Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt geöffnet werden können.
Über den Kabinettsentwurf entscheidet der Bayerische Landtag nach der Sommerpause.