Handel
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die bei der Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Neue Registrierungspflicht: Bedarfsgegenstände für Lebensmittel
Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine neue Registrierungspflicht für Händlerinnen und Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenständen verkaufen.
© Татьяна Евдокимова - stock.adobe.com
Zu Lebensmittelbedarfsgegenständen gehören beispielsweise Produkte aus den folgenden Bereichen:
- Lagerung und Transport: Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen für verschiedenen Getränke und Kühlschränke
- Lebensmittelzubereitung: Kaffeemaschinen, Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- und Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter
- Verpackung: Frischhalte-/Aluminiumfolie, Brötchentüten, Jutesäcke, Einwickelpapier, Konservendosen oder Twist-off Verschlüsse
- Verzehr von Lebensmitteln: Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappen für Würstchen oder Grillschalen
Händlerinnen und Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen seit dem 1. Juli ihre Tätigkeit dem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen. (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 3. April 2024). Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind.
Darüber hinaus gilt eine Übergangsregelung für Unternehmen, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Kontaktdaten zur Übermittlung der Anzeigen
- Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg