Weiterbildungsfördermöglichkeiten

Aufstiegs-BAföG

Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – das sog. „Aufstiegs-BAföG“ (bislang bekannt als "Meister-BAföG") - ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d.h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden.
Das „Aufstiegs-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Bildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen - und zwar unabhängig davon - in welcher Form die Aufstiegsfortbildung durchgeführt (z. B. Vollzeit/Teilzeit). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.

Wer wird gefördert?

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen. Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht.

Welche Aufstiegsmaßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Nicht gefördert werden allerdings Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen - wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie z. B. ein Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden erfüllt sein.
Aus unserem Angebot sind dies folgende Lehrgänge:
  • Betriebswirte
  • Technische Betriebswirte
  • Industriemeister Metall
  • Logistikmeister
  • Wirtschaftsfachwirte
  • Industriefachwirte
  • Technische Fachwirte
  • Bilanzbuchhalter
  • Personalfachkaufleute

Wie sieht die Förderung aus?

Teilzeitmaßnahmen und Vollzeitmaßnahmen werden gefördert.
1. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Teilzeit- und Vollzeitlehrgängen (einkommens- und vermögensunabhängig)
  • 40 % Zuschuss auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen
2. Bei Vollzeitmaßnahmen wird einkommens- und vermögensabhängig ein Unterhaltsbeitrag bis zur individuellen Bedarfssatzhöhe geleistet. Der Unterhaltsbedarf besteht aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente.