Versicherungsgewerbe
Vermittler sind zur Weiterbildung verpflichtet
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Bereits zum 23. Februar 2018 ist eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr für Versicherungsvermittler und der in diesem Bereich beschäftigten Personen in die Gewerbeordnung aufgenommen worden. Details hierzu beinhaltet die Gewerbeordnung nicht, sondern verweist auf die Versicherungsvermittlerverordnung. Diese ist nun überarbeitet worden und die Änderungen sind zum 20. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Ziel der Weiterbildung ist danach, dass die zur Weiterbildung verpflichteten Personen ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss also zur ausgeübten Tätigkeit passend sein sowie die Fachkompetenz und die personale Kompetenz aufrechterhalten. Hierbei ist eine bestimmte Form der Weiterbildung nicht vorgesehen, sondern kann nach Wahl der verpflichteten Personen erfolgen. In Betracht kommen zum Beispiel die Präsenzform, das Selbststudium oder die betriebsinternen Maßnahmen. Anerkannt werden können jedoch nur solche Weiterbildungsmaßnahmen, bei denen der Anbieter die Qualitätsanforderungen einhält.
Die Nachweise über die erfolgten Weiterbildungsmaßnahmen sind zu sammeln und für fünf Jahre aufzubewahren, so dass zum Beispiel Nachweise für 2018 erst zum 31. Dezember 2023 vernichtet werden dürfen. Aus den Nachweisen müssen insbesondere der vollständige Name des Weiterbildungsteilnehmers sowie das Datum, der Umfang, der Inhalt und die Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie der vollständige Name beziehungsweise die Firma einschließlich Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters erkennbar sein.
Eine Pflicht, die Nachweise unaufgefordert der IHK zuzusenden, besteht nicht. Vielmehr ist eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nur auf Anordnung der IHK einzureichen. Die dann einzureichende Erklärung wird von der IHK dahingehend geprüft, welche einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen genügen und somit anerkannt werden können. Dies bedeutet aber auch, dass sonstige Bescheinigungen über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht für die IHK nicht bindend sind.
Der DIHK und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben ein ausführliches Merkblatt "Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO" erstellt.
Stand: März 2021
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Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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