Rechtsinformation

Versicherungsvermittler: Produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnisbefreiung - § 34 d Abs. 6 GewO

Tätigkeitsprofil

Sie vermitteln Versicherungen in Ergänzung zu Ihrer Haupttätigkeit, zum Beispiel Autohäuser. Sie können auf Antrag von der Erlaubnis befreit werden.

Anwendungsbereich

Grundsätzlich bedarf jeder selbstständig tätige Versicherungsvermittler als Gewerbetreibender seit dem 22. Mai 2007 einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). Für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, besteht jedoch, bei Vorliegen der in § 34d Absatz 6 GewO geregelten Voraussetzungen, die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Ablauf des Erlaubnisbefreiungsverfahrens

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Antragsteller bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH.
Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur; das heißt, auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung – bezogen auf seine Person – zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

Zuständigkeit für die Erlaubnisbefreiung

Zuständige Stelle für die Erlaubnisbefreiung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der produktakzessorische Vermittler seinen Hauptsitz hat.

Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung

Produktakzessorische Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn die nachfolgend unter 1 bis 4 dargestellten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Akzessorietät

Es muss Produktakzessorietät vorliegen. Diese besteht, wenn der Gewerbetreibende Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen vermittelt. Das Merkmal der Produktakzessorietät ist eng auszulegen.

Beispiele für Akzessorietät:
Im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen zum Beispiel:
  • GAP³
  • Insassenunfallversicherung
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
  • Garantie-/Reparaturversicherung
  • Teil-/Vollkaskoversicherung
  • Haftpflichtversicherung
Weitere Beispiele aus anderen Bereichen:
  • Autovermietung: Insassenunfall- und Gepäckversicherung
  • Beerdigungsunternehmen: Sterbegeldversicherungen

2. Ausübung der Tätigkeit unmittelbar im Auftrag

Der produktakzessorische Versicherungsvermittler muss die Tätigkeit unmittelbar im Auftrag
  • eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder
  • eines oder mehrerer Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
    ausüben.

3. Berufshaftpflichtversicherung

Der produktakzessorische Versicherungsvermittler muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögenschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 1.300.380 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres (§§ 8 ff der Versicherungsvermittlerverordnung). Die Versicherungsgesellschaften sind nach § 158b Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Bescheinigung über den Bestand der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung auszustellen. Diese Bescheinigung ist mit Antragstellung vorzulegen.

4. Erklärung des/der Auftraggeber

Der beziehungsweise die Auftraggeber des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers müssen eine Erklärung dahingehend abgeben, dass der produktakzessorische Vermittler zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Für diese Erklärung steht ein Musterformular zur Verfügung.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Erlaubnisbefreiung von der zuständigen IHK zu gewähren. Die Erlaubnisbefreiung ist ein Verwaltungsakt. Sie kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.

Formulare

Änderung der Registerdaten

Angestellte verantwortliche Personen in leitender Position

Angestellte, die Versicherungen vermitteln und in leitender Position tätig sind, müssen ebenfalls in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden. Das dafür erforderliche Formular können Sie hier anfordern.

So können Sie uns den ausgefüllten Antrag übermitteln

1. Per E-Mail

Sie können den Antrag gerne per E-Mail an uns schicken. Dazu speichern Sie einfach das ausgefüllte Formular und senden es als E-Mail Anhang an: stefanie.beck@aachen.ihk.de
Das vorgesehene Unterschriftenfeld ist dann natürlich entbehrlich.
Hinweis: Bitte verwenden Sie die aktuellste Version des Adobe Readers, da es sonst zu Problemen bei der Speicherung kommen kann. Diese können Sie kostenlos unter https://get.adobe.com/de/reader/ herunterladen.

2. Auf dem Postweg

Sie können den ausgefüllten Antrag auch gerne ausdrucken und uns gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen per Post übersenden.
Stand: November 2020

Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.