Rechtsinformation

Versicherungsvermittler: Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wie war die Rechtslage bis zum Jahr 2007?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem Jahr 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings bestand gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen.

Warum gibt es die aktuellen Regelungen und seit wann sind diese in Kraft?

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrecht ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 63, 22. Dezember 2006, Seite 3232). Mit dem Gesetz wurde die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt.
Die Verordnung ist am 21. Mai 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 20, 21. Mai 2007, Seite 733 f) und seit dem 22. Mai 2007 in Kraft.

Was ist das Ziel der Regelungen?

Ziel der Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung in den EU-Staaten dazu, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf.
Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen.

Was hat sich geändert?

Zuvor konnte die selbstständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen.
Nun erfordert die Versicherungsvermittlung eine Berufserlaubnis. Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK.
Für das Bundesgebiet ist dafür ein zentrales Register geschaffen worden, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

Wer ist betroffen?

Unter die Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Unterschieden wird bei den Versicherungsvermittlern zwischen gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern. Angestellte Vermittler sind von der Regelung nicht betroffen.

Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung,…) begangen hat.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung:
    Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.300.380 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden.
  • Nachweis der Sachkunde:
    Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.

Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn
  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die
  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die sogenannten "gebundenen Versicherungsvertreter": diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen.
Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen ("produktakzessorisch") vermitteln, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.
Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist.

Es gibt aber Ausnahmen:

  • Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
  • Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Der Arbeitgeber hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind zum Beispiel speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
  • Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
  • Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen.

Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

1. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

  • als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;

2. ein Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung
oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als

  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung
oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

Gibt es weitere Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen?

1. Der erfolgreiche Abschluss

eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

2. Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als

Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Können die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK nachzuweisen.

Was steht in dem Register?

In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
  1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    1. als Versicherungsmakler
      1. mit Erlaubnis,
      2. mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
    2. als Versicherungsvertreter
      1. mit Erlaubnis,
      2. ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder
      3. mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    3. als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,
  3. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  4. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,
  5. die Geschäftsanschrift,
  6. die Registrierungsnummer.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

Welche Folgen hat die Registrierung?

Ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen, das heißt seit dem 22. Mai 2007, darf nur derjenige Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der registriert ist.
Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Seit wann sind die Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Seitdem müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen.

Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Der Vermittler hat nunmehr umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.
Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

Informationen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Versicherungsvermittlerverordnung

Gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 Versicherungsvermittlerverordnung hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 585-0
Die Kosten betragen 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz oder höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.

Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zum Beispiel CD-Rom, DVD et cetera, dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein.
Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.

Stand: September 2020

Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.