Seit März 2021

Pflichten für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler

Ende 2019 wurde auf europäischer Ebene die sogenannte Transparenzverordnung und Mitte 2020 die Taxonomieverordnung erlassen. Danach haben Finanzberater verschiedene neue Vorgaben einzuhalten. Ab wann diese berücksichtigt werden müssen, ist für die einzelnen Vorschriften unterschiedlich.

Was ist seit dem 10. März 2021 neu?

Finanzberater, die ihren Kunden Versicherungsanlageprodukte – wie zum Beispiel Fondspolicen oder kapitalbildende Lebensversicherungen – anbieten, müssen neue Offenlegungspflichten erfüllen. Sowohl vorvertraglich als auch auf der Internetseite ist über Nachhaltigkeitskriterien und Umweltschutzaspekte der Investitionen zu informieren.

Wen treffen diese neuen Pflichten?

Betroffen sind insbesondere Versicherungsvermittler, die drei oder mehr Mitarbeiter beschäftigen. Ob auch Finanzanlagenvermittler diese neuen Pflichten berücksichtigen müssen, ist dem Wortlaut der Verordnung nicht eindeutig zu entnehmen. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass Finanzanlagenvermittler von den neuen Offenlegungspflichten befreit sind. Verbindlich kann dies jedoch nur auf EU-Ebene festgestellt werden. Daher sollten rein vorsorglich auch Finanzanlagenvermittler die neuen Regeln umsetzen.

Was muss getan werden?

Die betroffenen Unternehmen sollten prüfen, welche Informationen im Einzelnen zur Verfügung gestellt werden müssen und wie dies umzusetzen ist. Hierzu haben verschiedene Verbände Checklisten und Empfehlungen erarbeitet, zum Beispiel der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. zusammen mit dem VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. Zudem informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem BaFinJournal Februar 2021 zu diesem Thema.