Rechtsinformation
Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe
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Das Merkblatt soll Ihnen als Erstinformation einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften geben. Auch wenn Sie einen Betrieb übernehmen, brauchen Sie die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. In Einzelfällen kann die Behörde bei einer Übernahme des Betriebes eine vorläufige dreimonatige Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen.
Auch bei Veränderungen bei dem Betreiber, bei den Räumlichkeiten oder wenn der bisherige Schankbetrieb (Bar) auf einen Schank- und Speisebetrieb (Restaurant oder Bistro) ausgedehnt wird, ist eine erneute Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie einen Dritten zur Leitung des Betriebes ermächtigen.
Wer?
Jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss nach § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes vorweisen können. Ist geplant, den Betrieb in einer Rechtsform wie GmbH et cetera zu betreiben, bestehen verschiedene Besonderheiten. Hierzu informiert Sie Ihre IHK.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer von einer festen Betriebsstätte aus:
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer von einer festen Betriebsstätte aus:
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und
- im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (zum Beispiel bei Volksfesten oder Musikveranstaltungen).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn nur
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht werden.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist ferner beim Gewerbe-/Ordnungsamt der Beginn der Tätigkeit anzuzeigen § 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanzeige ist auch erforderlich bei den erlaubnisfreien Tätigkeiten. Neben der Gewerbeordnung ist das Gaststättengesetz, die Gaststättenverordnung sowie die Gaststättenbauverordnung einschlägig.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die "fachliche" Eignung nachweisen, § 9 Gaststättengesetz. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist ferner beim Gewerbe-/Ordnungsamt der Beginn der Tätigkeit anzuzeigen § 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanzeige ist auch erforderlich bei den erlaubnisfreien Tätigkeiten. Neben der Gewerbeordnung ist das Gaststättengesetz, die Gaststättenverordnung sowie die Gaststättenbauverordnung einschlägig.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die "fachliche" Eignung nachweisen, § 9 Gaststättengesetz. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Wie?
Die Erlaubnis erhalten Sie beim örtlichen Gewerbe-/Ordnungsamt, wenn Unterlagen vorgelegt werden können, die die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit müssen Sie durch folgende Unterlagen nachweisen:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Sie ebenfalls bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keinerlei steuerliche Rückstände bei diesem haben,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde.
Fachliche Eignung
Sie müssen Ihre "fachliche" Eignung nachweisen durch:
- die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 Gaststättengesetz oder
- die Abschlussprüfung in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen bei einer IHK, HWK oder Handwerksinnung, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, zum Beispiel Koch, Restaurantfachmann, Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk et cetera. Bestimmte weitere berufliche Prüfungen führen auch zu einer Befreiung von der Unterrichtung. Die IHK informiert Sie gerne über Ausnahmeregelungen.
- Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Absatz 1 Nummer 1), die nicht älter als drei Monate sein darf
Objektbezogene Voraussetzungen
- Miet-, Pacht- beziehungsweise Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten,
- Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (gegebenenfalls Bauzeichnungen/Grundrisse der Betriebsräume inklusive Sanitärräume)
Wo?
Die Erlaubnis müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt beantragen.
Weitere Informationen
Gesetzliche Vorschriften:
- Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Gaststättenverordnung, Sperrzeitenverordnung, baurechtliche Vorschriften (Gaststättenbauverordnung), lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften etc.
- Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung § 4 LMHV
- Sperrzeiten, Jugendschutz
- Kennzeichnung der Zusatzstoffe, Speise- und Getränkekarten, Preisangaben et cetera.
Stand: Juli 2024
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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